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Sachmängel am Gebrauchtwagen - Wer hat die Beweispflicht?


Ratgeber
Sachmängel am Gebrauchtwagen: Wer hat die Beweispflicht?

ah (CF)

Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 1 Min.
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Die Beweispflicht beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist vom Gesetzgeber eindeutig definiert. Dennoch wissen viele Menschen nicht genau, wann Ihnen bestimmte Rechte zustehen. Dies sorgt in vielen Fällen immer wieder für Verwirrung und bietet den Händlern ungeahnte Vorteile.

Gebrauchtwagen: Die Beweispflicht ist eindeutig verteilt

Die Frage nach der Beweispflicht sollte gleich zu Beginn eindeutig beantwortet werden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer in der Pflicht. Er muss beweisen, dass ein Mangel nicht schon bei Vertragsabschluss vorlag, sondern durch normale Verschleißerscheinung bei der Nutzung entstanden ist.

Beweispflicht des Käufers beginnt nach sechs Monaten

Sollte er dazu in der Lage sein, greift die gesetzliche Gewährleistung nicht. In diesem Fall müssen Sie sich also selbst um den Schaden kümmern. Nach Ablauf der ersten sechs Monate kehrt sich die Beweislast um. Das bedeutet, dass Sie nun nachweisen müssen, dass ein Mangel bereits bei Vertragsabschluss verdeckt bestanden hat. In einem konkreten Einzelfall kann ein Nachweis über einen Defekt bei Vertragsabschluss schwierig werden. Genau deswegen ist es wichtig, dass Sie über die Beweispflicht genau informiert sind. Bewahren Sie defekte Einzelteile auf, wenn Sie sie ersetzen lassen - anhand der Art des Schadens kann auch im Nachhinein meist ersehen werden, wie er zustande gekommen ist.

Diese Gewährleistungsfristen gelten bei Gebrauchtwagen

Der Gesetzgeber schreibt für Autohändler eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten vor. Bei Gebrauchtwagen ist es ihnen allerdings erlaubt, bei Vertragsabschluss eine Verkürzung auf 12 Monate vorzunehmen. Lesen Sie sich deswegen jeden einzelnen Paragraphen genau durch. Sollten Sie einer Verkürzung nicht zustimmen, muss über diesen Punkt neu verhandelt werden.

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