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Kostenloser Reiserücktritt bei Naturkatastrophen möglich?


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Kostenloser Reiserücktritt bei Naturkatastrophen möglich?

Tsunami, Vulkanausbruch oder Hurrikan

15.10.2019|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa
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Ein Vulkanausbruch kann ein Grund sein, von einer Reise zurückzutreten und das Geld dafür wieder zubekommen – eine solche Naturkatastrophe gilt als höhere Gewalt. Wenn die Durchführung der Reise durch die Folgen des Ausbruchs gefährdet ist, darf der Urlauber den Vertrag kündigen, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München. Der Veranstalter muss den Reisepreis dann zurückzahlen.

Rauchschwaden über einem Vulkan: Ein Vulkanausbruch gilt als höhere Gewalt – betroffene Urlauber können in diesem Fall von ihrer Reise zurücktreten.Vergrößern des Bildes
Rauchschwaden über einem Vulkan: Ein Vulkanausbruch gilt als höhere Gewalt – betroffene Urlauber können in diesem Fall von ihrer Reise zurücktreten. (Quelle: imagebroker/puchinger/imago-images-bilder)

Vulkanausbruch in Costa Rica

In dem verhandelten Fall ging es um eine Mietwagenrundreise durch Costa Rica aus dem Jahr 2015. Der Kläger und seine Frau hatten rund 5.700 Euro bezahlt. Kurz vor Abreise brach der Vulkan Turrialba aus, der rund 80 Kilometer von der Hauptstadt San José entfernt liegt. Dort sollten die Menschen ihre Augen vor der Asche schützen. Die Zufahrt zu einem Nationalpark, der auf der Reiseroute lag, wurde gesperrt. Es gab Medienberichte und das Auswärtige Amt wies auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hin.

Der Kläger kündigte daraufhin die Reise und verlangte den Reisepreis zurück. Der Mann erklärte, seine Frau habe eine Bronchialerkrankung, zudem sei mit weiteren Ausbrüchen zu rechnen – und der Vulkan mit dem Nationalpark sei der Höhepunkt der Reise.

Reiseveranstalter verwies auf allgemeine Gefahr

Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nur einen Teil des Geldes zurück. Die Durchführung der Reise sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Und die Gefahr des Vulkanausbruchs sei in einem Land wie Costa Rica auch nicht unvorhersehbar gewesen. Die Urlauber hätten mit Blick auf die Gefahren vielmehr "sehenden Auges" ihre Reise gebucht.

Das Gericht widersprach dieser Argumentation. Der Vulkanausbruch sei ein Fall von höherer Gewalt, da er unerwartet aufgetreten sei. Dass es in Costa Rica allgemein aktive Vulkan gebe, spiele dabei keine Rolle. Zum Zeitpunkt zwischen Buchung und Reiseantritt sei die Ausbruchswahrscheinlichkeit tatsächlich eher gering gewesen. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass seine persönliche Reise gefährdet war.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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