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Zum journalistischen Leitbild von t-online.BGH verhandelt Kostenerstattung Reisemangel: Das Recht auf Reiserücktritt bei Reiseänderung
Welcher Reisemangel ist zumutbar und welcher eine Zumutung? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich mit der Kostenerstattung für eine China-Rundreise, die eine Woche vor Reisebeginn von den beiden Klägern storniert worden war.
Im verhandelten Fall geht es um die kurzfristige Absage der Reise im Sommer 2015 auf eine zuvor kurze Mitteilung des Düsseldorfer Reiseveranstalters. Ausgerechnet die zwei Hauptsehenswürdigkeiten Pekings könnten nicht besichtigt werden: Wegen einer Militärparade waren der Platz des Himmlischen Friedens und die Verbotenen Stadt gesperrt.
Die beiden Kläger sagten die für Sommer 2015 geplante Reise daraufhin ab und wollen nun vom Anbieter die dafür bezahlten 3.298 Euro zurück. (Az.: X ZR 44/17). Beide Vorinstanzen hatten ihnen dies bereits zugesprochen.
Erhebliche Einschränkung des Leistungskatalogs
Zur Debatte stehen mehrere Rechtsfragen: Zum einen muss geklärt werden, ob diese drastische Änderung des Reiseprogramms ohnehin ein so erheblicher Mangel ist, dass der Anbieter den Reisepreis zurückzahlen muss. Die Verbotene Stadt stelle schon eine ganz wesentliche Sehenswürdigkeit Pekings dar, sagt der Vorsitzende Richter am BGH, Peter Meier-Beck. "Ohne die kommt eigentlich keine Reise nach Peking aus."
Gesamtcharakter der Reise verändert oder nicht
Der BGH-Anwalt des Reiseveranstalters, Norbert Tretter, argumentiert hingegen mit dem "Gesamtcharakter" der Reise, der nicht dramatisch verändert worden sei. "Schließlich war es keine Städtereise, sondern eine Rundreise mit Flusskreuzfahrt." Die Besichtigung der beiden Pekinger Sehenswürdigkeiten hätte nur zwei bis drei Stunden beansprucht – mithin einen zeitlich sehr geringen Anteil an der 14-tägigen Tour.
Gericht stellt Klauseln des Reisevertrags infrage
Laut BGH und dem BGH-Anwalt der Kläger ist aber auch fraglich, ob der Veranstalter zu dieser Änderung formal überhaupt berechtigt war. Schon an der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel im zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag gebe es große Zweifel, so BGH-Richter Meier-Beck.
Kein Grundsatzurteil – auf die Details kommt es an
Ein Grundsatzurteil ist nach Ansicht von Experten eher nicht zu erwarten. Denn im Gesetz stehe keine Definition dessen, was als "erheblicher Mangel" einzustufen ist, sagt der Jurist und Reiserechtsexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Das obliege jeweils der Betrachtung im Einzelfall. Nach seiner Einschätzung könnten die BGH-Richter dem Urteil der Vorinstanz folgen. Danach ist eine Chinareise wertlos, wenn trotz vorheriger Zusicherung so wichtige Sehenswürdigkeiten vom Programm gestrichen werden.
Quelle:
– dpa
– Bundesgerichtshof