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Unterhalt für Scheidungskinder in der Patchworkfamilie


Scheidungskinder
Unterhalt für Scheidungskinder in der Patchworkfamilie

In einer Patchworkfamilie ist das Umgangsrecht für Scheidungskinder sowie der Unterhalt geregelt, denn die Erziehung liegt hier auch in den Händen von Stiefeltern und anderen Bezugspersonen.

20.12.2013|Lesedauer: 1 Min.
cb (CF)
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Familiennamen und Scheidungskinder in einer Patchworkfamilie

Scheidungskinder, die in einer sogenannten Patchworkfamilie aufwachsen, haben erst einmal das Recht, vorerst ihre Nachnamen behalten zu können. Nach Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils kann eine Patchworkfamilie aber nach einer vollzogenen Trauung beim Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen aller Familienmitglieder beantragen.

Allerdings haben Scheidungskinder hierbei ein gewisses Mitspracherecht und im Falle einer Ablehnung des neuen Nachnamen behalten diese ihren bisherigen Familiennamen bei. Die leiblichen Eltern bleiben auch in diesem Falle zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Hierbei spielt es keine Rolle, welches Einkommen die Stiefeltern haben, denn Scheidungskinder haben nur Anspruch auf Unterhalt von den leiblichen Eltern.

Auch nach erneuter Heirat mit einem anderen Lebenspartner bleibt der Anspruch auf angemessenen Unterhalt bestehen. Allerdings kann eine eventuelle Kürzung der Unterhaltszahlungen beantragt werden, wenn in der neuen Familie Zuwachs kommt oder finanzielle Mittel knapp werden. Der Anspruch auf Unterhalt entfällt, wenn die leiblichen Eltern einen entsprechenden Nachweis erbringen, dass weitere Unterhaltszahlungen nicht mehr erbracht werden können.

Unterhalt bei Scheidungskinder gesetzlich geregelt

Wenn Kinder in eine Patchworkfamilie eingebracht werden, wird der angemessene Unterhalt der Scheidungskinder weiterhin vom leiblichen Elternteil geleistet. Der Unterhaltszahlende besitzt allerdings das Recht, bei zu hohen Zahlungen oder unangemessener eigener Lebensführung Auskunft zu verlangen, ob der Unterhalt zum Wohle des Kindes eingesetzt wird.

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