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Fitnessstudio-Vertrag sofort kündigen: Diese Gründe zählen


Wann greift das Sonderkündigungsrecht?
Fitnessstudio-Vertrag sofort kündigen: Diese Gründe zählen

Wollen Sie vorzeitig aus einem Fitnessstudio-Vertrag aussteigen, brauchen Sie dafür einen wichtigen Grund. Wann Sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können und worauf Sie beim Vertragsabschluss achten sollten.

Aktualisiert am 11.01.2018|Lesedauer: 2 Min.
dpa-tmn, Falk Zielke
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Beim Vertrag mit dem Fitnessstudio ist die Unterschrift bindend. Das heißt: Es gibt in der Regel kein 14-tägiges Widerrufsrecht, erklärt die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Es sei denn, der Kunde hat es ausdrücklich mit dem Betreiber vereinbart. Kunden sollten daher wissen, worauf sie sich einlassen, denn für eine Kündigung gelten Regeln.

Training im Fitnessstudio: Ein vorübergehender Ausfall – etwa wegen einer kurzzeitigen Muskelverletzung – ist meist kein Grund für eine Sonderkündigung.Vergrößern des Bildes
Training im Fitnessstudio: Ein vorübergehender Ausfall – etwa wegen einer kurzzeitigen Muskelverletzung – ist meist kein Grund für eine Sonderkündigung. (Quelle: Dave and Les Jacobs/getty-images-bilder)

So gilt für eine Kündigung häufig eine Frist. Höchstens sollte diese drei Monate zum Vertragsende betragen. Eine automatische Vertragsverlängerung ist möglich, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung per Einschreiben verlangt oder werden die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht beachtet, ist die Klausel ungültig.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa bei dauerhafter Sportunfähigkeit, einem Umzug des Studios, unzumutbaren Änderungen der Öffnungszeiten oder bei wesentlichen Leistungsänderungen. Eine außerordentliche Kündigung ist nicht an Fristen gebunden. Allerdings müssen Kunden dem Studio den Grund binnen einer angemessenen Frist mitteilen. Ist die Kündigung wirksam, gilt sie in der Regel sofort.

"Verbraucher sollten nach Kenntnis des Kündigungsgrundes unverzüglich reagieren", rät Julia Schmitz von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich darf der Betreiber in den Geschäftsbedingungen das Recht auf Sonderkündigung nicht ausschließen. Außerdem muss die Kündigung kostenlos möglich sein.

Ein berufsbedingter Umzug ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedoch kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung (Az.: XII ZR 62/15). Doch was gilt bei Verletzung, Schwangerschaft oder schwerwiegender Krankheit?

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit: Handelt es sich um eine dauerhafte und ernsthafte Krankheit, haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. "Der Studiobetreiber darf in diesem Fall vom Kunden ein Attest verlangen", sagt Schmitz. Es reicht, wenn der Arzt die Sportunfähigkeit bestätigt. Er muss nicht die genaue Krankheit angeben.

Verletzung: Ein vorübergehender Ausfall – etwa wegen einer kurzzeitigen Muskelverletzung – ist meist kein Grund für eine Sonderkündigung. Dauert der Heilungsprozess länger an, rät Schmitz: "Verhandeln Sie mit dem Studiobetreiber, ob Sie die Ausfallzeit am Ende des Vertrages anhängen dürfen."

Schwangerschaft: Um vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, darf die Frau beim Abschluss noch nichts von ihrer Schwangerschaft gewusst haben. Außerdem kommt es auf den Einzelfall an – also den konkreten Verlauf der Schwangerschaft. Ist das Training für die Frau zumutbar, darf sie den Vertrag in der Regel nicht kündigen, erklärt Schmitz.

Quelle:
- dpa

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