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Sparbuch: Die Ersparnisse der Kinder sind für Eltern tabu


Sparbuch
Die Ersparnisse der Kinder sind für Eltern tabu

Obwohl Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kinder grundsätzlich eine Vollmacht über die Konten oder Depots ihres Nachwuchses haben, gehört das Vermögen den Kindern. Es ist auch nicht erlaubt, Geld vom Kinder-Sparbuch für den Urlaub oder für Kinderzimmermöbel zu verwenden. Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile.

Aktualisiert am 16.10.2015|Lesedauer: 3 Min.
Von t-online, dpa-tmn
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Der Bundesverband deutscher Banken in Berlin weist darauf hin, dass Eltern das Geld ihrer Kinder lediglich verwalten. Auch wenn die Bank das Geld von Sparbüchern minderjähriger Kinder an die Eltern auszahlen muss, dürfen sie das im Namen der Kinder angelegte Geld nicht für sich verwenden.

Geldanlagen für Kinder: "So viel habe ich schon gespart!" Eltern dürfen das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder nicht für sich verwenden.Vergrößern des Bildes
"So viel habe ich schon gespart!" Eltern dürfen das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder nicht für sich verwenden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Nach der Volljährigkeit gilt die Vollmacht für die Eltern nicht mehr und die Jugendlichen können frei über das gesparte Geld verfügen.

Geld nur zum Nutzen der Kinder verwenden

In bestimmten Fällen können Eltern die Ersparnisse der Kinder einsetzen. Aber dann muss das zweifelsfrei zum Nutzen der Kontoinhaber - also der Kinder - geschehen. Ein Beispiel: Wenn ein Kind den Führerschein machen oder für ein Jahr im Ausland zur Schule gehen möchte, können die Eltern den Aufenthalt von dem Ersparten bezahlen.

Mutter muss Siebenjährigem 2400 Euro zurückzahlen

Allerdings dürfen Eltern vom Kinder-Konto kein Geld für Dinge abzweigen, die zu deren täglichen Bedarf oder Unterhalt nötig sind. Zum Beispiel Kleidung, Schulmaterial oder Möbel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete eine Mutter, ihrem siebenjährigen Kind knapp 2400 Euro als Schadenersatz zurückzuzahlen. Die Großeltern des Kindes hatten auf dessen Namen ein Sparbuch eingerichtet und 1000 Euro eingezahlt. Weitere 1350 Euro hatte der leibliche Vater des Kindes auf das Sparbuch überweisen lassen.

Die damals allein sorgeberechtigte Mutter hatte das Geld abgehoben. Nach ihren Angaben kaufte sie davon ein Kinderbett, Bekleidung und weitere Ausstattungsgegenstände für das Kind.

Erspartes darf nicht in den Lebensunterhalt fließen

Solche Kosten müsse die Mutter aus eigenen Mitteln tragen, befanden die Richter (Az.: 5 UF 53/15). Das Geld des Kindes sei nicht dazu da, um die Unterhaltungsleistungen der Eltern zu finanzieren. Das OLG ließ dabei offen, ob die Mutter das Geld tatsächlich so verwendet hatte. Denn selbst in diesem Fall ändere dies nicht an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens.

Ähnlich argumentierte das Oberlandesgericht Bremen in einem Fall aus dem Jahr 2014 (Az.: 4 UF 112/14). Es gab zwei minderjährigen Kindern Recht. Sie verlangten von ihrem leiblichen Vater Schadensersatz, weil er rund 4000 Euro von ihren Sparbüchern abgehoben hatte. Nach eigenen Angaben hatte er davon Geschenke und Einrichtungsgegenstände für die beiden Kinder gekauft.

Für Eltern bestehe die Pflicht, das Kindesvermögen zum Nutzen des Kindes zu verwahren. Daher sei es unzulässig, mit dem Geld eigene finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, wozu auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zähle.

Vater muss Tochter Geld vom Sparbuch zurückzahlen

In Urteil aus dem Jahr 2010 entschied das Landgericht Coburg (AZ: 33 S 9/10), dass ein Vater seiner Tochter 1600 Euro zurückzahlen muss, die er von ihrem Sparbuch abgehoben hatte. Auf das im Namen des Kindes angelegte Sparbuch waren immer wieder Geldgeschenke für Weihnachten, Geburtstage und die Konfirmation eingezahlt worden. Das war der Tochter auch bekannt.

Der Vater war der Meinung, über das Geld verfügen zu können, zumal er die Beträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Das Gericht verneinte mit dem Argument, dass es sich vorwiegend um Geldgeschenke dritter Personen an die Tochter handele. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Zuschüsse des Vaters ursprünglich auch als Zuwendungen an die Tochter vorgesehen waren.

Wann Verwandte das Verfügungsrecht behalten

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn Angehörige - zum Beispiel Eltern Großeltern, Onkel und Tante - auf einem Festgeldkonto oder Sparbuch Geld für das Kind anlegt, ohne dass dieses davon weiß, beziehungsweise ohne bei der Bank erklärt zu haben, dass das Kind über das Geld verfügen kann. So lange bleibt der Einzahler der Gläubiger und behält das Verfügungsrecht über das Geld.

Lassen Eltern das Konto also auf ihren eigenen Namen laufen, können sie frei entscheiden, wofür das Geld verwendet wird. Der Nachteil: "Wenn der Papa zum Beispiel zum Pflegefall wird und das Konto auf seinen Namen läuft, muss das Geld für die Pflege eingesetzt werden", sagt Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dass das Kapital ursprünglich für das Kind gedacht war, spielt dann keine Rolle.

Das gilt für die Steuer

Wenn die Geldanlage auf den Namen von Angehörigen läuft, müssen diese die Zinsen versteuern. Die Steuerpflicht entfällt nur, wenn die Geldanlage offiziell dem Kind übertragen wird. Bei Minderjährigen geht es zunächst in Gewahrsam der Eltern über, die zwar Geld abheben können, es aber nur im Interesse des Kindes nutzen dürfen. Das Kind kann seine Freibeträge geltend machen und Zinseinnahmen steuerfrei behalten, sofern es noch keinerlei eigene Einkünfte hat.

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