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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Filmverbot, Farbzwang & Co. Das sind die zehn skurrilsten Gesetze in Deutschland
Grundsätzlich sind Deutsche ja für ein hohes Maß an Gesetzestreue bekannt. Bei manchen Vorschriften fällt es jedoch schwer, den Sinn dahinter zu erkennen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Filmverbot an stillen Feiertagen
- 2. Sonnenschirme müssen ins Farbkonzept passen
- 3. Nackt am Steuer
- 4. Straßenverkehrsordnung für Vierbeiner
- 5. Wer nicht tankt, macht sich strafbar
- 6. Sonderrechte für Imker auf Verfolgungsjagd
- 7. Einsturzgefahr durch Gleichschritt
- 8. Eheschließungen nur bei vollem Bewusstsein
- 9. Atombomben? Nein danke
- 10. Seilbahngesetz in Mecklenburg-Vorpommern
Darüber, dass Gesetze und Vorschriften nötig sind, um unser Leben zu regeln und Verstöße zu ahnden, sind sich wohl die meisten Menschen hierzulande einig. Dann gibt es wiederum Vorschriften, deren Funktion sich einfach nicht erschließen will. Besonders Autofahrer dürften bei so mancher Regel vor Verwunderung den Kopf schütteln.
Hier eine Auswahl besonders absurder Exemplare:
1. Filmverbot an stillen Feiertagen
Monty Pythons Satire "Das Leben des Brian" polarisiert: Von vielen wird der Film als Meisterwerk des britischen Humors gefeiert, vom Land Nordrhein-Westfalen hingegen per Gesetz verboten – zumindest am Karfreitag. Der gehört zu den sogenannten "stillen Feiertagen" und gilt damit als besonders schützenswert. Anlässlich des Feiertages ist in fast allen Bundesländern ein Tanzverbot vorgeschrieben. In Nordrhein-Westfalen jedoch ging man noch einen Schritt weiter und sprach außerdem ein Verbot von "Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind", aus.
Die in § 6 des Feiertagsgesetzes NRW geforderte Prüfung übernahm vor vielen Jahren die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und stufte den Filmklassiker als "nicht feiertagsfrei" ein. Eine umstrittene Entscheidung: Neben Gelächter und Verwunderung erntet das Gesetz bis heute viel Kritik. So auch von der Initiative "Religionsfrei im Revier", die sich für eine Abschaffung des Filmverbots einsetzt und regelmäßig mit einer Vorführung des verbotenen Materials am Karfreitag protestiert.
2. Sonnenschirme müssen ins Farbkonzept passen
Der nordhessischen Stadt Bad Sooden-Allendorf scheint das Erscheinungsbild ihrer Altstadt ganz besonders am Herzen zu liegen. Zumindest findet sich in ihrer Altstadtverordnung neben ganz praktischen Regeln auch eine Vorschrift, die die Farbe der Sonnenschirme der Anwohnenden vorgibt. "Sonnenschirme müssen beige-, pastell- oder sandfarbig sein", heißt es dazu stilsicher in § 10 der Verordnung. Wer glaubt, das sei ein Scherz, irrt sich. Farbige Alleingänge werden mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld geahndet.
3. Nackt am Steuer
Autofahrer aufgepasst: Wer ohne Kleidung das Auto verlässt, riskiert eine Strafe. Fällt die Klimaanlage bei sommerlichen Temperaturen aus und die heiße Luft staut sich im Auto, kann das Ablegen der Kleidung durchaus Erleichterung verschaffen. Rein rechtlich spricht nichts dagegen, sich während der Autofahrt auszuziehen. Natürlich muss dabei immer sichergestellt werden, dass keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt. Problematisch hingegen wird es, wenn der Fahrer das Auto verlassen möchte.
Mit dem Verlassen des privaten Raums – in diesem Fall des Fahrzeugs –, läuft er Gefahr, nach § 118 im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Belästigung der Allgemeinheit zu werden. Fühlen sich seine Mitmenschen gestört, droht eine Geldbuße.
4. Straßenverkehrsordnung für Vierbeiner
Obwohl die meisten Deutschen im Alltag wohl eher mit Pferdestärken statt Pferden unterwegs sind, ist auch die Fortbewegung mit tierischen Verkehrsteilnehmern nicht von der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgenommen.
Im Gegenteil: § 28 der StVO legt fest, dass für Reiter und Viehtreiber die "für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen" gelten. Dazu gehört zum Beispiel eine ausreichende Beleuchtung am Anfang und Ende einer Viehherde. Obwohl dieses Gesetz in der Theorie durchaus Sinn ergibt, bleibt es in der Praxis fraglich, wie Tieren gelingen soll, woran viele Menschen scheitern.
5. Wer nicht tankt, macht sich strafbar
Egal ob man im Halteverbot steht, um nur kurz einen Brief einzuwerfen oder aufgrund eines leeren Tanks auf der Autobahn liegen bleibt: Vor dem Gesetz macht das keinen Unterschied. Folglich müssen Fahrer, die mit einem leeren Tank auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße zum Stehen kommen, zusätzlich zu den Kosten für den ADAC auch mit einem Bußgeld rechnen.
Wer das sehr unwahrscheinliche Glück hat und innerhalb der ersten drei Minuten mit Benzin für die Weiterfahrt versorgt wird, muss nur 30 Euro für das Halten zahlen. Alles über drei Minuten zählt entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO) als "parken" und schlägt laut aktuellem Bußgeldkatalog mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg zu Buche.
Wer aufgrund eines technischen Defekts liegen bleibt, wird dafür nicht geahndet. Benzinmangel hingegen gilt als Eigenverschulden und damit vermeidbar.
6. Sonderrechte für Imker auf Verfolgungsjagd
Wer in der Nähe einer Imkerei lebt und einen in weißer Kleidung vermummten Menschen durch den eigenen Garten huschen sieht, sollte mit dem Anruf bei der Polizei vielleicht noch einen Moment warten. Höchstwahrscheinlich handelt es sich nur um den Eigentümer eines Bienenschwarms, der sich gerade auf Verfolgungsjagd befindet. In diesem besonderen Fall steht es Grundstückbesitzern nicht zu, den Fremden des eigenen Grundstücks zu verweisen.
Der Imker genießt nach § 962 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Sonderrecht, wonach Eigentümer eines Bienenschwarms bei der Verfolgung des Schwarms fremde Grundstücke betreten dürfen. Der Paragraf wird durch weitere Gesetze ergänzt, in denen der "Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen" sowie die "Vereinigung und Vermischung von Bienenschwärmen" geregelt werden.
Es bleibt fraglich, weshalb der Gesetzgeber solchen Wert auf die rechtliche Absicherung eines relativ selten auftretenden Szenarios gelegt hat.
7. Einsturzgefahr durch Gleichschritt
Was bei militärischen Formationen gewünscht ist, ist auf deutschen Brücken verboten: das Marschieren im Gleichschritt. Tatsächlich gibt es für das Verbot, das in § 27 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt ist, ganz praktische Gründe. Es dient dazu, ein Einstürzen der Brücke durch die beim Gleichschritt entstehende Eigenschwingung zu verhindern.
Dass es sich dabei um eine gar nicht so irrationale Angst handelt, beweist eine bekannte "Resonanzkatastrophe" – so werden Zerstörungen in Folge übermäßiger Resonanzschwingung genannt – aus dem Jahr 1831. Damals schritten 74 britische Soldaten im Gleichschritt über die Broughton Suspension Bridge bei Manchester und brachten sie zum Einsturz. Ob tatsächlich der Gleichschritt oder vielleicht ein Konstruktionsfehler ursächlich für die Katastrophe war, ist bis heute umstritten.
8. Eheschließungen nur bei vollem Bewusstsein
Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es Bestimmungen, die auf den ersten Blick eher ungewöhnlich erscheinen. Dort zählt § 1314 verschiedene Aufhebungsgründe für eine Eheschließung auf.
Mit der Möglichkeit, die Ehe aufzuheben, falls sich "ein Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand", wird hier rechtlich verhindert, dass durchzechte Nächte vor dem Altar enden. Doch auch all diejenigen, die versehentlich in die eigene Hochzeit gestolpert sind, wurden mit einem eigenen Punkt bedacht, wonach eine Ehe, bei der einer der Beteiligten "nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt", aufgelöst werden darf.
Auf jeden Fall ein Paragraf, der so manchem schon viel Geld und Ärger erspart haben dürfte.
9. Atombomben? Nein danke
Bei manchen Gesetzen ist es nicht der Inhalt, der irritiert, sondern eher die bloße Existenz der Vorschrift. Eines dieser Exemplare findet sich im Strafgesetzbuch (StGB). Wer schon einmal darüber nachgedacht hat, eine Atombombe oder andere Nuklearwaffen zu zünden, findet das Strafmaß dafür in § 307, der das "Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie" verbietet.
Grundsätzlich ein Gesetz, gegen das wahrscheinlich niemand etwas einzuwenden hat. Es stellt sich nur die Frage, ob es wirklich nötig ist, die Deutschen in dieser Form daran zu erinnern.
10. Seilbahngesetz in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern ist bekannt für Seen, Natur und das Meer. Was das norddeutsche Bundesland allerdings nicht zu bieten hat, sind Berge. Gerade einmal 179 Meter über den Meeresspiegel erhebt sich die höchste Anhöhe im sonst eher flachen Teil Deutschlands. Nicht gerade Idealvoraussetzungen für die Errichtung einer Seilbahn. Ein Seilbahngesetz gibt es trotzdem.
Damit kam das Bundesland einer EU-Richtlinie nach, die bei Nichteinhaltung 791.000 Euro Strafe in Aussicht stellte. Da war es günstiger, ein Gesetz einzuführen, das unter anderem die Betriebsgenehmigungen und die Aufsicht für Seilbahnen regelt, die es zumindest aktuell noch nicht gibt.
- recht.nrw.de: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.1.2023
- bad-sooden-allendorf.de: Altstadtsatzung
- bussgeldkatalog.org: "Halten und Parken im deutschen Straßenverkehr"
- gesetze-im-internet.de: § 27 Verbände (StVO)
- gesetze-im-internet.de: § 28 Tiere (StVO)
- gesetze-im-internet.de: § 1314 Aufhebungsgründe (BGB)
- gesetze-im-internet.de: § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers (BGB)
- gesetze-im-internet.de: § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (StGB)
- gesetze-im-internet.de: § 118 Belästigung der Allgemeinheit (OWiG)
- landesrecht-mv.de: Landesseilbahngesetz
- eur-lex.europa.eu: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr
- spiegel.de: "Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet Seilbahngesetz"
- anwalt.de: "Das wird ja wohl noch erlaubt sein! – Kuriose Gesetze"
- energy.de: "Kuriose Gesetze in Deutschland"
- Eigene Recherche