Trotz Verletzung des Hausrechts Heimlich gemachte Aufnahmen aus Öko-Hühnerställen zulässig
Ungenehmigte Filmaufnahmen sind zulässig, wenn sie Missstände von erheblichem öffentlichen Interesse offenlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Filmaufnahmen von schlechten Zuständen, an denen ein großes öffentliches Interesse besteht, dürfen heimlich gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor. Damit darf der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) Bilder von erbärmlichen Zuständen in Öko-Hühnerställen weiter verwenden – obwohl die darin angeprangerten Unternehmen nicht gegen Vorschriften verstoßen hatten.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt
Die Aufnahmen basierten zwar auf einer Verletzung des Hausrechts und damit einem Rechtsbruch, führte der Vorsitzenden Richter Gregor Galke aus. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei in diesem Falle aber höher zu bewerten, als die Rechte des Erzeugerbetriebs. "Es ging um Massenproduktion bei Bioerzeugnissen und damit um ein hochaktuelles Thema", sagte Galke weiter.
Die Aufnahmen waren undercover entstanden und später unter anderem im Rahmen einer Reportage zu billiger Bio-Ware ausgestrahlt worden. Sie zeigten die Tiere zum Teil federlos oder sogar tot am Boden liegend. Das Material war in der Sendung "Exclusiv im Ersten" und im ARD-Magazin "Fakt" verwendet worden.
Vorinstanzen hatten anders entschieden
Dagegen hatte sich der Erzeugerzusammenschluss Fürstenhof GmbH aus Mecklenburg-Vorpommern in den beiden Vorinstanzen erfolgreich gewehrt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte zuletzt argumentiert, dass die Aufnahmen ja keine strafbaren Missstände gezeigt hätten. Zudem hätten sie nur entstehen können, da der Tierschutzaktivist unbefugt in die Ställe eingedrungen und damit Hausfriedensbruch begangen habe. Der MDR hatte Revision vor dem BGH eingelegt – mit Erfolg.
- dpa