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Aldi, Lidl und Edeka von Verbraucherzentrale verklagt – das sind die Gründe


Preiswerbungen
Verbraucherzentrale verklagt Aldi, Lidl, Edeka und Netto

Von t-online, lhe

Aktualisiert am 10.03.2023Lesedauer: 2 Min.
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Für Schnäppchenjäger eine Pflichtlektüre: Die Broschüren und Prospekte der Supermärkte und Discounter. (Quelle: Bernd Feil/M.i.S.)
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Einige bekannte Supermärkte und Discounter stehen bald vor Gericht. Eine Verbraucherzentrale klagt wegen intransparenter Preiswerbung.

Viele Schnäppchenjäger durchstöbern gerne die zahlreichen Zettel und Broschüren, die uns Supermärkte und Discounter in die Briefkästen werfen. Aktionsangebote und attraktive Rabatte locken Kundinnen und Kunden zu den Händlern. Allerdings sind die Werbungen nicht immer transparent.

Jetzt hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Aldi, Lidl, Edeka Südwest und Netto verklagt. Der Grund: Werbung mit undurchsichtigen Preisreduzierungen. Das berichtet die "Lebensmittelzeitung". Ein Beispiel aus einem der beanstandeten Prospekte von Aldi sind Bananen, die der Discounter reduziert mit einem Kilopreis von 1,29 Euro und einem Streichpreis von 1,69 Euro angeboten hatte.

Oberhalb der Preisangabe steht "-23 Prozent", darunter der Hinweis "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29". Die Verbraucherzentrale bemängelt, dass "mit prozentualen Preisermäßigungen geworben wird, wenn die in Prozent angegebene Reduzierung sich nicht auf den niedrigsten Preis in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung bezieht".

Produkte wurden mit falschen Versprechen beworben

Zudem bot Aldi Avocados an und bewarb sie mit dem Slogan "Deutschlands bester Preis", obwohl es die Frucht bei einem Konkurrenten zur gleichen Zeit günstiger gab. Der "Lebensmittelzeitung" zufolge begründete Aldi die Werbung mit einem anderen Reifegrad und einer anderen Größe der Avocados.

Wegen dieser und weiterer Fälle steht Aldi Süd nun am 23. März vor Gericht. Doch auch den Mitwerbern Lidl und Edeka Südwest (mit der Tochter Netto) stehen Gerichtstermine bevor. Lidl hatte beispielsweise ein Produkt mit der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angepriesen, obwohl es sich um ein "Exklusiv-Produkt" handelte.

In einem weiteren Fall wurde ein anderes Produkt mit dem UVP beworben. Beim Hersteller selbst war es jedoch günstiger als bei Lidl. Die Verbraucherzentrale erklärte dazu: "Die Werbung mit 'Preisvorteilen', die in Wahrheit nicht bestehen oder bei denen der Bezugspreis nicht klar ist, ist in unseren Augen irreführend."

Verwendete Quellen
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