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Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei


Balkonkraftwerke
So bleiben die Einnahmen aus der Mini-Solaranlage steuerfrei

Von dpa
Aktualisiert am 05.10.2023Lesedauer: 2 Min.
Strom direkt vom Balkon: Der selbst produzierte Solarstrom kann unter Umständen trotzdem Geld kosten.Vergrößern des Bildes
Strom direkt vom Balkon: Der selbst produzierte Solarstrom kann unter Umständen trotzdem Geld kosten. (Quelle: IMAGO / epd)

Viele Bundesländer fördern die Anschaffung von kleinen Solaranlagen. Doch wie viel Kilowatt dürfen Sie erzeugen, damit keine Einkommensteuer dafür anfällt?

Mit kleinen Photovoltaik-Anlagen beispielsweise am Balkon oder an der Hauswand können Haus- und Wohnungsbesitzer und sogar Mieter Strom aus Sonnenenergie produzieren. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und auch die private Nutzung des Stroms sind von der Einkommensteuer befreit – wenn die Nennleistung der installierten Anlage bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (peak) nicht übersteigt.

Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien gilt eine Grenze von 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung beziehungsweise Gewerbeeinheit, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Es gibt eine Obergrenze für die Steuerbefreiung

Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft, also einem Zusammenschluss von Personen. Eine Person kann also nicht mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von 120 Kilowatt (peak) betreiben und dafür eine Steuerbefreiung erhalten. Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Bei einer Überschreitung der Grenze entfällt sofort die Steuerbefreiung für alle Anlagen, so die VLH.

Allerdings wird bei der Frage, ob die Obergrenze von 100 Kilowatt-Peak überschritten wird, sowohl die Person als auch die Mitunternehmerschaft jeweils einzeln betrachtet. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. Juli 2023 hervor.

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Diese Reglung gilt nicht für freistehende Anlagen

Es gilt also: Betreibt man eine Photovoltaik-Anlage, die nach den oben genannten Regeln steuerbegünstigt ist, und ist man parallel an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die auch Photovoltaik-Anlagen betreibt, wird die Mitunternehmerschaft nicht anteilig bei der Prüfung der 100 Kilowatt-Peak-Grenze berücksichtigt.

Die VLH nennt hier ein Beispiel: Eine Frau betreibt auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaik-Anlage mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) und auf dem eigenen Ferienhaus ebenso. Zudem ist sie zu 50 Prozent an sechs Anlagen mit jeweils 15 Kilowatt (peak) beteiligt, die sie zusammen mit ihrem Bruder auf einem Mietshaus mit sechs Wohnungen installiert hat – eine Mitunternehmerschaft. Sie bleibt demnach unter der Grenze, da die privaten Anlagen nicht mit den Anlagen der Mitunternehmerschaft zusammengezählt werden.

Wichtig allerdings für die Steuerbefreiung: Die jeweiligen Photovoltaik-Anlagen müssen sich an, auf oder in einem Gebäude befinden, beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Anlagen auf Freiflächen wie etwa einer Wiese sind hingegen nicht steuerbefreit – und das unabhängig von ihrer Größe.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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