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Wohnungsübergabe: Wann wird Nutzungsentschädigung fällig?


Wohnungsübergabe
Nutzungsentschädigung: Ab wann wird sie fällig?

Nach dem Auszug muss die Mietwohnung dem Vermieter übergeben werden. Dabei sollten sich Mieter nicht zu viel Zeit lassen. Sonst wird eine Nutzungsentschädigung fällig. Allerdings nicht in jedem Fall.

Aktualisiert am 10.09.2021|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa-tmn
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Ist das Mietverhältnis offiziell beendet, müssen Haus oder Wohnung dem Vermieter übergeben werden. Geschieht das zu spät, können Vermieter für den Zeitraum im Prinzip eine Nutzungsentschädigung verlangen. Aber gilt das auch, wenn der Vermieter den vom Mieter vorgeschlagenen Übergabetermin nicht wahrnehmen kann?

Wohnungsübergabe: Eine verspätete Wohnungsrückgabe kann eine Nutzungsentschädigung rechtfertigen.Vergrößern des Bildes
Wohnungsübergabe: Eine verspätete Wohnungsrückgabe kann eine Nutzungsentschädigung rechtfertigen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Nicht automatisch, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau (Az.: 7 C 257/20), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 15/2021) berichtet. Denn das geht nicht automatisch zulasten der Mieter, da sie dem Vermieter die Mietsache dadurch nicht vorenthalten.

Übergabetermin mehrfach verschoben

Der Fall: Das Mietverhältnis war am 30. April beendet worden. Zur Übergabe der Wohnung schlug der Vermieter den 3. Mai vor. Da die ehemaligen Mieter diesen aber nicht wahrnehmen konnten, schlugen sie den 6. Mai vor. An diesem Tag konnte wiederum der Vermieter nicht.

Die Übergabe fand dann schließlich am 15. Mai statt. Für die Zeit vom 30. April bis 15. Mai verlangte der Vermieter Nutzungsentschädigung.

Vermieter selbst in Annahmeverzug geraten

Das Urteil: Das Gericht gab dem Vermieter nur zu einem Teil Recht. Ein Vorenthalten setze voraus, dass die Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters nicht herausgeben. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Vermieter selbst habe als ersten Übergabetermin ein Datum nach Beendigung des Mietverhältnisses vorgeschlagen.

Eine Nutzungsentschädigung sei allenfalls für die Zeit zwischen dem 3. Mai und 6. Mai möglich, da diese Terminverschiebung zulasten der Mieter gehe. Für die Zeit danach bis zum 15. Mai gelte das allerdings wieder nicht. Denn der Vermieter habe die von den ehemaligen Mietern angebotene Übergabe am 6. Mai nicht angenommen. Somit sei er selbst in Annahmeverzug geraten.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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