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Wohnen: Ablösevereinbarung für Möbel - Kaufpreis nicht überhöhen


Mietrecht
Ablösevereinbarung für Möbel - Kaufpreis nicht überhöhen

Von dpa
30.06.2015Lesedauer: 1 Min.
Der Esstisch ist zu groß und die Gardinen zu kurz für die neue Wohnung? Praktisch, wenn der Nachmieter die Möbel übernimmt.Vergrößern des BildesDer Esstisch ist zu groß und die Gardinen zu kurz für die neue Wohnung? Praktisch, wenn der Nachmieter die Möbel übernimmt. Ist der Preis aber zu hoch, kann er später Geld zurückfordern. Foto: Frank May. (Quelle: dpa)

Beim Einzug in die neue Wohnung übernehmen viele Mieter die Einrichtungsgegenstände des Vormieters. Oft profitieren beide davon, wenn

Bei der Übernahme von Wohngegenständen kann es sich um eine Schenkung handeln, bei der zum Beispiel vereinbart wird, dass die Gardinen kostenlos in der Wohnung zurückbleiben. Meistens treffen Vor- und Nachmieter aber eine so genannte Ablösevereinbarung.

Ablösevereinbarung mit dem Vormieter

Das ist nichts anderes als ein Kaufvertrag. Der Vormieter verkauft das Inventar, mit dem er in seiner neuen Wohnung nichts mehr anfangen kann, zum Beispiel Gardinen oder die Einbauküche, an den Nachmieter. Der muss dann entsprechende Einrichtungsgegenstände nicht neu kaufen.

Überhöhte Preise für alte Möbel

Nach Beobachtungen des Mieterbundes werden für die Übernahme derartiger Einrichtungsgegenstände oft überhöhte Preise angesetzt. Das verbietet jedoch das Wohnungsvermittlungsgesetz. Danach darf der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände stehen. Das ist der Fall, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt. Zahlt der Nachmieter für ein Möbelstück 4000 Euro, obwohl der Zeitwert nur noch 1000 Euro beträgt, ist der Kaufvertrag bis zu einer Summe von 1500 Euro gültig. Den zu viel gezahlten Betrag kann der Nachmieter zurückfordern - drei Jahre lang, erst dann verjährt dieser Anspruch.

Ohne irgendeine Absprache mit dem Nachmieter darf der Vormieter keine Einrichtungsgegenstände in der Wohnung zurücklassen. Der Vermieter hat Anspruch auf Rückgabe einer leergeräumten Wohnung, und der Nachmieter hat Anspruch auf eine Wohnung ohne zurückgelassenes Inventar. Der Mieterbund empfiehlt in diesen Fällen, den Vermieter einzuschalten, damit abgeklärt wird, ob das zurückgelassene Inventar vergessen wurde oder ob es entsorgt werden kann.

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