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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietrecht Müssen Sie das Musizieren Ihres Nachbarn dulden?
Ein Leben ohne Hausmusik können sich viele nicht vorstellen. Dennoch wird das Musizieren in manch einem Mietvertrag ausdrücklich untersagt. Wie das Spielen eines Instruments mietrechtlich geregelt ist, erfahren Sie hier.
Hausmusik ist ein Grundrecht
Die Ausübung von Hausmusik steht Mietern rechtlich zu. Dieser allgemeine Grundsatz wurde vom Landgericht Düsseldorf im Jahr 1989 aufgestellt und im Jahr 1998 vom Bundesgerichtshof bestätigt. Das Landgericht Düsseldorf wies in der Begründung darauf hin, dass das Musizieren einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden könne und unter das Grundrecht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit falle. Ein Spielverbot im Mietvertrag ist demnach mietrechtlich unzulässig und muss von den Mietern nicht hingenommen werden.
Musizieren nur zu bestimmten Zeiten erlaubt
Dem Recht auf Hausmusik steht das Recht auf Ruhe und Entspannung der Mitmieter entgegen. Deshalb ist das Musizieren auf bestimmte Zeitfenster begrenzt. Hierzu haben unterschiedliche Gerichte voneinander abweichende mietrechtliche Urteile getroffen. Das großzügigste Urteil wurde vom Landgericht Frankfurt im Jahr 1989 gefällt. Demnach ist das Ausüben von Hausmusik lediglich in der Nachtruhe zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und der Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 Uhr untersagt. An Werktagen ist das Musizieren zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr grundsätzlich erlaubt.
Das Landgericht Düsseldorf erlaubte das Musizieren an Wochentagen hingegen nur bis 20.00 Uhr und an Wochenend- und Feiertagen bis 19.00 Uhr. Den Mietern wurde außerdem das Recht zugestanden, werktags einmal wöchentlich und am Wochenende einmal im monatlich bis 21.30 Uhr Musik zu machen.
Dauer variiert nach Instrument
Auch wenn das Musizieren durch das Mietrecht zu bestimmten Zeiten gestattet ist, dürfen die Zeitfenster nicht ununterbrochen mit Hausmusik gefüllt werden. So wurde das Klavierspiel im Urteil des Landgerichts Frankfurt auf drei Stunden täglich begrenzt. Bei besonders lauten und eher als störend empfundenen Instrumenten wie Schlagzeug oder Trompete fällt die erlaubte Spieldauer deutlich kürzer aus.
Klarinette und Saxofon zum Beispiel darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe zwei Stunden täglich, sonntags nur eine Stunde gespielt werden (Az.: 6 U 30/87). Das Bayerische Oberlandesgericht entschied hingegen für Klavier: Hier sind bis zu drei Stunden täglich in Ordnung (Az.: 2 Z BR 55/95), wobei am Wochenende etwas weniger in die Tasten gehauen werden darf.
Ein wichtiger Punkt: Egal ob Berufs- oder Hobbymusiker, egal ob Blockflöte oder Tuba – die Qualität der Hausmusik ist nicht entscheidend. Denn auch hochwertige, professionelle Musik kann von Nachbarn als störend empfunden werden, befand das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 574/89).
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