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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Diese Fallstricke lauern Werkzeug aus dem Baumarkt ausleihen
Viele Arbeiten, die früher nur von Fachhandwerkern durchgeführt werden konnten, wollen Heimwerker heute selbst erledigen. Doch oft lohnt sich ein Kauf der benötigten Werkzeuge und Maschinen oft nicht. Worauf Sie beim Ausleihen achten müssen, erfahren Sie hier.
Schließlich braucht man Geräte wie Vertikutierer, Parekttschleifmaschine oder Hochdruckreiniger nur wenige Male. Die Baumärkte haben sich auf den Do-it-yourself-Boom eingestellt. Fast alle bieten deshalb heute Werkzeuge und Maschinen zum Ausleihen an. Doch bei der Ausleihe lauern so manche Fallstricke. Eine Rechtsexpertin erklärt, worauf Verbraucher beim Ausleihen von Werkzeug im Baumarkt achten müssen.
Rund 80 Prozent der Deutschen erledigen zu Hause anfallende Arbeiten und Reparaturen selbst. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts Ipsos im Auftrag der Ergo Versicherung. Doch manche Bauarbeiten rund um Haus oder Wohnung sind nur einmal oder nur sehr selten zu erledigen, so dass sich ein Kauf der benötigten Spezialwerkzeuge und Maschinen nicht lohnen würde. Vor allem teure Großgeräte wie Dampfstrahler, Minibagger oder Parkettschleifmaschine werden deshalb gerne im Baumarkt ausgeliehen.
Leihgebühr nicht immer transparent
"Doch rund um den Maschinenverleih gibt es einiges zu beachten", erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Schon die Leihgebühr selbst ist nicht immer sonderlich transparent ausgezeichnet. Kunden sollten sich beispielsweise vergewissern, dass benötigtes Zubehör in der Leihgebühr enthalten ist. "Oft wird dieses zusätzlich berechnet", berichtet Kronzucker. Außerdem rät die Expertin, das Zubehör auf Vollständigkeit zu prüfen. "Fehlen bei der Rückgabe Zubehörteile, müssen Verbraucher dafür aufkommen."
Worauf Sie im Mietvertrag für Leihwerkzeuge und -maschinen achten müssen
Hinweise darauf finden sich in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder dem jeweiligen Mietvertrag des Verleihers. Wichtig dabei: Der Heimwerker muss in jedem Fall vor Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen und diese müssen ihm gut lesbar zur Verfügung gestellt werden. Auch den Vertrag selbst sollte man sich intensiv durchlesen, bevor man ihn unterschreibt.
In der Regel muss eine Kaution für das Werkzeug oder die Maschine hinterlegt werden. Bei verspäteter Rückgabe etwa drohen meist hohe Aufschläge, nicht selten verbunden mit Schadenersatzforderungen für den Nutzungsausfall. Umgekehrt gibt es auch Verträge, bei denen nur die tatsächliche Nutzungszeit bezahlt werden muss, auch wenn man das Leihgerät für einen längeren Zeitraum reserviert hat. Ein solcher Vertrag ist immer dann die beste Wahl, wenn man selbst kaum Erfahrung hat, wie lange man genau für eine bestimmte Arbeit brauchen wird.
Genau hinsehen sollte man auch in Bezug auf etwaige Stornogebühren. Wer das Gerät zur ausgemachten Zeit doch nicht benötigt, muss unter Umständen mit hohen Kosten rechnen. Vor allem im Freien jedoch sind viele Arbeiten wetterabhängig und daher nur schwer zeitlich planbar. Bei starkem Regen etwa braucht man den reservierten Betonmischer womöglich doch nicht. Wenn dann trotzdem Kosten anfallen, ist das mehr als ärgerlich.
Auf fachkundige Einweisung und Schutzkleidung bestehen
Mindestens ebenso wichtig wie ein guter Vertrag, ist aber eine fachkundige Einweisung in das Leihgerät. Für die Bedienung vieler Spezialgeräte ist neben handwerklichem Geschick auch fachliches Know-how von Nöten: Wer zum Beispiel eine Parkettschleifmaschine falsch bedient, kann sich auch mit dem besten Gerät seinen Fußboden dauerhaft ruinieren. Die unsachgemäße Anwendung von Spezialwerkzeugen und Maschinen ist ein häufiger Fehler beim Heimwerken. "Umso wichtiger ist es, vom Verleiher eine ausführliche Einweisung zu erhalten", rät Kronzucker. Darüber hinaus gehöre eine ausführliche Bedienungsanleitung in jedem Fall zum geliehenen Gerät dazu.
Am besten erkundigen sich Heimwerker auch gleich nach passender Sicherheitsausrüstung. Erforderliche Schutzkleidung wird längst nicht immer automatisch mit verliehen. Wer sich aber beispielsweise einen Presslufthammer leiht, muss bei der Arbeit unbedingt Stahlkappenschuhe, Ohrenschutz und je nach Arbeit auch einen Augenschutz tragen. Für Profis, die beruflich mit einem Presslufthammer umgehen, ist solche Schutzkleidung arbeitsrechtlich vorgeschrieben. Gerade weniger versierte Leihen sollten daher keinesfalls auf gute Schutzausrüstung verzichten.
Werkzeug und Maschinen vor dem Ausleihen genau auf Schäden prüfen
Schon bei der Einweisung sollten Verbraucher den Zustand der ausgeliehenen Geräte überprüfen und alle erkennbaren Mängel, zum Beispiel Lackschäden oder Beulen, im Mietvertrag dokumentieren lassen. So können sie dafür später nicht zur Verantwortung gezogen beziehungsweise zur Kasse gebeten werden.
Doch was tun, wenn das ausgeliehene Werkzeug während der Arbeit plötzlich den Geist aufgibt? "In diesem Fall sollten Heimwerker einen Zeugen hinzuziehen", empfiehlt Juristin Kronzucker. "So kann besser geklärt werden, ob es sich um einen Bedienungsfehler gehandelt hat oder ob das Gerät möglicherweise einen Defekt hatte." Wichtig: Dem Verleiher muss der Schaden sofort und nicht erst bei Rückgabe des Gerätes gemeldet werden. Sonst besteht die Gefahr, dass dieser den Mangel nicht anerkennt. Für vom Kunden beschädigte Geräte kann der Verleiher Schadenersatz verlangen.
Beweislast bei Werkzeug- oder Maschinendefekt
Schwierig ist allerdings die Beweisführung, wer an einem Defekt Schuld ist. "Der Vermieter kann den Beweis dafür erbringen, dass das Mietobjekt bei Übergabe mangelfrei war, also in seinem Verantwortungsbereich kein Mangel entstanden ist", führt Kronzucker gegenüber zuhause.de aus. "Der Mieter kann dem entgegentreten, indem er beweist, dass er das Gerät korrekt bedient und nicht beschädigt hat." Dafür sind die Hinzuziehung eines Zeugen und die sofortige Mängelanzeige wichtig.
Einige Verleiher versuchen laut der Rechtsexpertin, über Ihre AGB die Verantwortung für potenzielle Schäden per se auf den Mieter abzuwälzen. Nicht immer sind entsprechende Klauseln rechtsgültig. "Zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln kann pauschal nichts gesagt werden", so Kronzucker. Umso wichtiger sei es, die AGB des Verleihers selbst genau zu prüfen und einen Vertrag mit Bedingungen, die einem nicht passen, gar nicht erst zu unterschreiben .
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