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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Umbau & Renovierung Versicherung: Renovierungshelfer melden ist Pflicht
Wenn Sie neu bauen oder umbauen, müssen Sie der Berufsgenossenschaft Ihre Renovierungshelfer melden. Hier schließen Sie eine Versicherung ab, mit denen Sie Ihre Helfer gegen Unfälle aller Art absichern.
Renovierungshelfer müssen Sie melden
Wenn Sie beim Bau eines Hauses oder beim Renovieren einer bestehenden Immobilie Freunde und Verwandte mit anpacken lassen, dann müssen Sie Ihre Renovierungshelfer melden. Die richtige Anlaufstelle ist die örtliche Berufsgenossenschaft. Die gesetzliche Regelung sieht eine Meldung der Helfer spätestens eine Woche nach Beginn der Arbeiten vor.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Helfer unentgeltlich oder gegen Bezahlung arbeiten. Eine Hilfe zum Beispiel beim Umzug ist nicht meldepflichtig. Sobald Freunde und Verwandte aber etwa Wände tapezieren oder streichen, müssen Sie die Renovierungshelfer melden und für sie eine Versicherung abschließen.
Eine Versicherung für die Helfer
Die Versicherungspflicht betrifft jeden Helfer, der insgesamt mehr als 40 Stunden auf Ihrer Baustelle aktiv ist. Bei der Berufsgenossenschaft gibt es eine spezielle Helferversicherung, für die Sie pro Arbeitsstunde und Person einen bestimmten Betrag zahlen. In den alten Bundesländern belaufen sich die Kosten auf 1,76 Euro. Sie müssen jeden Renovierungshelfer melden, um sich im Fall eines Unfalls vor teuren Regressforderungen zu schützen.
Auch der Bauherr selbst beziehungsweise der Ehegatte können den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Das geschieht allerdings auf freiwilliger Basis und ist nur dann sinnvoll, wenn keine Unfall- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsversicherung besteht.
Jeden Unfall zeitnah melden
Kommt es beim Hausbau oder bei der Renovierung zu einem Unfall, so müssen Sie den Vorfall möglichst umgehend der Berufsgenossenschaft melden. Sie haben dafür eine Frist von drei Tagen einzuhalten. Wenn es sich um einen tödlichen Unfall handelt oder mehr als drei Personen Verletzungen erlitten haben, müssen Sie die Berufsgenossenschaft unverzüglich informieren.