Strenge Regeln Abgabebeschränkungen für Insektizide und Holzschutzmittel ab 2025
Ab 2025 gelten strengere Regeln für den Verkauf von Insektiziden und Holzschutzmitteln. Was bedeutet das für Ihren nächsten Baumarktbesuch?
Am 1. Januar 2025 treten neue Vorschriften für den Verkauf bestimmter biozidhaltiger Produkte in Kraft. Sie gelten sowohl für Insektizide und Holzschutzmittel als auch für Schädlingsköder. Was Sie beim Kauf im stationären Handel oder online nun wissen müssen, erfahren Sie hier.
Diese Biozid-Mittel sind betroffen
Die neuen Regelungen basieren auf der Biozidrechts-Durchführungsverordnung und betreffen gemäß § 10 ChemBiozidDV folgende Biozid-Mittel:
- Rodentizide
Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. - Insektizide, Akarizide und Mittel gegen Arthropoden
Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (Insekten, Spinnentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung. - Beschichtungsschutzmittel
Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken. - Holzschutzmittel
Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten inbegriffen. - Schutzmittel für Baumaterialien
Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen.
Abgabebeschränkungen ab Januar
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Verkäufer der oben genannten Mittel unter anderem ein Abgabegespräch durchführen – unabhängig davon, ob sie das Produkt stationär oder online verkaufen. Dabei muss der Verkäufer seine Kunden umfassend über die Anwendung, die Alternativen, die Gefahren, die Lagerung und die Entsorgung des Produkts informieren. Auch Hinweise zum Verhalten bei Unfällen müssen dem Käufer gegeben werden. Die Aufklärung soll nicht, wie bis dato teilweise üblich, nur während des Kassierens "nebenher" erfolgen. Stattdessen sieht das Gesetz ein separates Gespräch vor.
Im Onlinehandel muss eine derartige Aufklärung ebenfalls erfolgen. Das geht sowohl telefonisch als auch per Videoübertragung. Das Gespräch muss dann jedoch dokumentiert beziehungsweise nachgewiesen werden können.
Allerdings: für Produkte aus der Kategorie Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien muss kein Abgabegespräch erfolgen, sofern es sich bei den Käufern um Privatpersonen handelt.
Zudem dürfen bestimmte Biozid-Mittel im stationären Handel nicht mehr im Selbstbedienungsbereich angeboten werden. Nur diejenigen, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden, dürfen ab dem 1. Januar noch in der Selbstbedienungstheke angeboten werden. Alle anderen Mittel müssen auf Kundennachfrage von dem Verkäufer herausgegeben werden.
Die neuen, strengeren Vorgaben sollen sowohl die Verbraucher als auch die Umwelt vor unsachgemäßer Nutzung der Mittel schützen.
- ihk.de "Neue ChemBiozidDV: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel"
- it-recht-kanzlei.de "Ab 01.01.2025: Auf Abgabebeschränkung beim Biozid-Handel achten!"