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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wer jetzt handeln muss Nur noch diese Öfen sind ab 2025 erlaubt
Besitzen Sie einen Ofen? Dann werfen Sie am besten gleich einen Blick auf dessen Typenschild. Denn in einigen Fällen muss nun der Schornsteinfeger gerufen werden.
Wer im Winter nicht frieren möchte, sollte jetzt vorsorgen. Denn gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) – konkret gemäß den Vorgaben der 1. BImSchV, Stufe 2 – dürfen bis zum 31.12.2024 nur noch bestimmte Holzöfen betrieben werden.
Konkret handelt es sich dabei um folgende Arten von Öfen:
- EinzelraumfeuerungsanlagenHolzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle
Kachelöfen
Kamine
Kaminöfen - FestbrennstoffkesselHeizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung
Neben der Bauart ist auch das Datum der Inbetriebnahme wichtig: Lag diese zwischen dem 1. Januar 1995 und 22. März 2010, ist der Betrieb nur noch dann gestattet, wenn die Abgaswerte unter 0,15 Gramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter liegen. Werden die Grenzwerte überschritten, droht den genannten Öfen ab 2025 der Stillstand.
Info
Das Typenschild am Ofen gibt Auskunft über das Jahr der Inbetriebnahme des Geräts.
Ofenbesitzer können das Verbot jedoch noch umgehen. Dafür müssen sie die betroffene Feuerstätte bis zum 31.12.2024 umrüsten beziehungsweise modernisieren lassen.
Bußgeld möglich
Da die Zeit bis zum Fristablauf drängt, sollten betroffene Ofenbesitzer sich schon jetzt an den für ihre Region zuständigen Bezirksschornsteinfeger wenden und sich von ihm zu möglichen Modernisierungsmaßnahmen beraten lassen.
Wer die Frist verstreichen lässt, seinen Ofen weiter betreibt und damit gegen das Gesetz verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Ausnahmen
Einige Modelle sind von der Regelung nicht betroffen. Dazu zählen unter anderem:
- Badeöfen,
- Grundöfen,
- handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen (Kachelöfen),
- Herde beziehungsweise Backöfen mit bis zu 15 kW Leistung,
- historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet oder angeschlossen wurden,
- mobile Feuerstätten,
- offene Kamine.
Für deren Weiterbetrieb kann es eine Sondergenehmigung geben. Erkundigen Sie sich hierfür bei dem für Sie zuständigen Schornsteinfeger.
- Gesetze-im-internet.de "Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes* (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)"
- gesetze-im-internet.de ""
- tuvsud.com "44. BImSchV – was Sie wissen müssen"
- ofen.de
- drooff-kaminofen.de