Koalition beschließt Reform Mutterschutzgesetz wird ausgeweitet
Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) hat eine Reform des Mutterschutzgesetzes durchgesetzt. Künftig haben auch Studentinnen, Schülerinnen und arbeitnehmerähnlich tätige Frauen Anspruch auf Mutterschutz haben. Schwangere sollen zudem mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit erhalten.
"Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an", sagte die Familienministerin, die nach der Geburt ihres zweiten Kindes selbst erst vor wenigen Tagen zurückgekehrt ist. Das im Wesentlichen aus dem Jahr 1952 stammende Gesetz sei veraltet und werde nun auf die Höhe der Zeit gebracht. Nach monatelangem Koalitionsstreit hat das Kabinett den Gesetzentwurf gebilligt. Nun muss noch der Bundestag zustimmen.
Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) hatte sich lange gegen eine Ausweitung auf Studentinnen und Schülerinnen gewehrt. Als Kompromiss sollen für diese nun Ausnahmen von den strengen Mutterschutzregelungen möglich sein. Schülerinnen und Studentinnen sollen selbst entscheiden können, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder Pflichtveranstaltungen und Prüfungen absolvieren.
Änderungen beim Mutterschutz im Überblick:
- Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. An wichtigen Prüfungen oder Pflichtveranstaltungen können sie auf Wunsch trotzdem teilnehmen.
- Nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen.
- Es gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.
- Außerhalb der Schutzfristen soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um eventuelle Gefährdungen auszuschließen.
- Unabhängig von der Branche sollen schwangere Frauen auf eigenen Wunsch auch an Sonntagen arbeiten dürfen. Nachtarbeit bleibt allerdings verboten.
- Um Arbeitgeber bei der Umsetzung der Maßnahmen zu beraten, wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet.
DGB kritisiert Ausschluss bestimmter Berufsgruppen
Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) geht die Reform nicht weit genug. Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack bemängelte, Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen würden nicht in das bundesgesetzliche Mutterschutzrecht einbezogen. "Das ermöglicht ohne Not Abweichungen vom einheitlichen Schutzstatus."
Das Familienministerium wies diesen Vorwurf als unberechtigt zurück. Der Mutterschutz für die genannten Berufsgruppen werde zwar in gesonderten Rechtsverordnungen geregelt, doch es sei der gleiche Schutz gewährleistet wie für alle anderen schwangeren und stillenden Frauen.
Besonderer Schutz für Schwangere und Stillende
In Deutschland gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften für den Umgang mit Schwangeren sowie Stillenden und allgemein Müttern kurz nach der Geburt. Unter anderem ist es verboten, Frauen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung zu beschäftigen.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten nach der Entbindung ist nicht erlaubt. Zudem dürfen schwangere und stillende Frauen in der Regel nicht zu Nacht- und Sonntagsdiensten eingeteilt werden. Außerdem müssen sie vor möglichen Gefahren, etwa durch den Umgang mit bestimmten chemischen Stoffen, geschützt werden.
Mutterschutz für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen
Allerdings bezogen sich die Regelungen bisher nur auf Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis oder in Heimarbeit tätig sind. Durch die europäische Rechtsprechung haben auch jetzt schon Frauen, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten leisten, Anspruch auf Mutterschutz. Aber Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen fielen bisher durchs Raster. Dabei werden pro Jahr rund 20.000 Frauen dieser Gruppen schwanger.
Längere Schutzfrist bei behinderten Kindern
Die Reform sieht außerdem vor, dass für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert wird. Die Begründung ist, dass "die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden ist und das Kind gerade auch in der ersten Zeit nach der Geburt häufig einen erhöhten Pflegebedarf hat". Bislang ist die Zwölf-Wochen-Frist nur für Früh- und Mehrlingsgeburten vorgesehen.
Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt
Erleidet eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, soll sie künftig so lange vor einer Kündigung geschützt sein, als hätte sie ein lebendes Kind geboren. Dies sei geboten, weil eine Fehlgeburt für die Betroffenen "eine besondere Belastungssituation" darstelle, heißt es im Entwurf zur Mutterschutzreform.
Schwangere nicht leichtfertig von Arbeiten ausschließen
Außerdem soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber nicht leichtfertig eine Schwangere von der Arbeit ausschließen. Zuerst müsse bei problematischen Tätigkeiten immer eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erwogen werden, danach ein Wechsel des Arbeitsplatzes und erst am Schluss ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.