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Insolvenz: Gutschein trotzdem einlösen? Das sagt das Recht


Geschenkt und nichts bekommen
Geschäft geht pleite – Was passiert mit meinem Gutschein?


Aktualisiert am 05.06.2024Lesedauer: 3 Min.
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Shopping in einem stationären EinzelhandelsgeschäftVergrößern des Bildes
Shopping im Einzelhandelsgeschäft: Ein Gutschein ist drei Jahre gültig – doch manchmal lohnt es sich, ihn so schnell wie möglich einzulösen. (Quelle: gorodenkoff)

Wenn ein Einzelhändler Insolvenz anmeldet, stehen Gutscheinbesitzer vor einem Problem. Wo können Sie ihren Gutschein noch einlösen? Oder ist das nicht mehr möglich?

Der Modehändler Esprit ist in finanzielle Schieflage geraten und hat für seine Obergesellschaft, die Esprit Europe GmbH, sowie sechs weitere deutsche Töchter Anträge auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt.

Esprit ist kein Einzelfall. Auch andere stationäre Einzelhändler mit angeschlossenem Online-Shop sind zahlungsunfähig geworden – Galeria Karstadt Kaufhof hat es erwischt, Peek & Cloppenburg, Görtz und Hallhuber mussten Insolvenz anmelden. Bei einer sogenannten Regelinsolvenz wird der Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortgeführt, um das Unternehmen zu restrukturieren.

Kunden, die einen Gutschein geschenkt bekommen haben, haben allerdings das Nachsehen. Denn an das Geld des bereits bezahlten Gutscheins zu kommen, ist schwierig – der einzige Weg führt über den Insolvenzverwalter.

Kann ich Gutscheine nach einer Insolvenz noch einlösen?

Ist über das Vermögen des Händlers, der Ihnen einen Gutschein ausgestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Sie Ihre Forderungen aus dem Gutschein nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Das bedeutet: Ausgegebene Gutscheine verfallen zwar nicht automatisch, aber sie dürfen vom insolventen Unternehmen nicht mehr angenommen werden.

Mit einem Gutschein haben Sie einen zugrunde liegenden Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen. Ist das Unternehmen insolvent, werden Sie zum Gläubiger. Folgende Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall:

  • Sie könnten versuchen, den Gutschein noch schnell in einer eventuell verbliebenen Filiale des insolventen Händlers einzulösen, bevor diese ebenfalls schließt. Allerdings hängt das vom Einzelfall ab.
  • Sie können Ihre Forderung aus dem Gutschein beim zuständigen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren "Zur Tabelle" anmelden. Ist das Vermögen verwertet und das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erhalten alle Gutscheininhaber lediglich einen Anteil auf ihre Forderung. Laut Verbraucherzentrale Brandenburg sind die Aussichten, den vollen Wert des Gutscheins zu erhalten, sehr gering, da Gutscheinforderungen in der Regel nur mit einer Quote von unter fünf Prozent bedient werden. Meist laufen solche Forderungen wegen der geringen Insolvenzmasse ins Leere.

Ob sich der Aufwand für Sie lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheins ab.

Eine Insolvenz heißt nicht Konkurs

Muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, heißt das zunächst einmal nur, dass es zahlungsunfähig ist. Das Unternehmen ist also weder pleite noch bankrott. Es geht auch nicht in Konkurs. Insolvenzgründe können sein: (1) Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, (2) dem Unternehmen droht zeitnah eine Zahlungsunfähigkeit und/oder (3) das Unternehmen ist überschuldet.

Die Insolvenzverordnung (InsO) legt fest, dass die Forderungen der Gläubiger des insolventen Unternehmens befriedigt werden. Im Insolvenzplan können davon abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere um das Unternehmen zu erhalten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Sind Gutscheine nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder gültig?

Nein, Gutscheine sind nach einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens nicht mehr gültig und können auch dann nicht mehr eingelöst werden. Selbst wenn der Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen wird, bleiben Gutscheine aus der Zeit vor der Insolvenz ungültig. Das sanierte Unternehmen ist rechtlich gesehen eine neue Firma und nicht mehr an die Verpflichtungen aus den alten Gutscheinen gebunden.

Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre gültig. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät allerdings, Gutscheine möglichst zeitnah einzulösen – denn finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens könnten eine Insolvenz auslösen und Sie erhalten keine Ware und sehr wahrscheinlich noch nicht einmal Ihr Geld zurück.

Verwendete Quellen
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