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Miteigentümer aus dem Grundbuch löschen: So geht's


Recht und Besitz
Einen Miteigentümer aus dem Grundbuch löschen: So geht's

t-online, Uwe Pleines

Aktualisiert am 24.05.2024Lesedauer: 2 Min.
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Für einige Unterlagen und Anträge benötigen Sie einen Notar. (Quelle: Natee Meepian/getty-images-bilder)
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Bei Tod, Verzicht auf Rechte oder Ehescheidungen erfolgt keine automatische Löschung. Diese ist von den Miteigentümern zu beantragen. So geht's.

Eine Löschung im Grundbuch bringt die Eigentumsverhältnisse auf den neuesten Stand. Zum Beispiel existieren Belastungen oder Beschränkungen nicht mehr. Möglicherweise haben sich veränderte Eigentumsverhältnisse ergeben. Lesen Sie, wie Sie die Löschung beantragen und was Sie dafür benötigen.

So funktioniert eine Löschung aus dem Grundbuch

Beim Grundbuchamt ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Diesen prüft eine zuständige Person der Rechtspflege. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Vollständigkeit und der erforderlichen Form der Unterlagen. Wenn alles korrekt ist, erfolgt die Löschung. Als Antragsteller erhalten Sie eine Nachricht. Darüber hinaus informiert das Grundbuchamt auch andere Berechtigte, zum Beispiel die Gläubiger.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Zweite Abteilung: Die Löschung erfolgt in der sogenannten "Zweiten Abteilung" eines Rechts. Ein schriftlicher Antrag mit einfacher Unterschrift ist dafür ausreichend. Eine E-Mail genügt hier nicht!
  • Antrag Dritte Abteilung: Eine Löschung eines Rechts gemäß der "Dritten Abteilung" ist aufwendiger. Alle Eigentümer sind auf dem Antrag mit beglaubigten Unterschriften zu vermerken. Dazu benötigen Sie einen Notar.
  • Löschungsbewilligung: Hierfür ist eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorzulegen. Die Abwicklung übernimmt ein Notar. Beispielsweise haben Sie Ihren Kredit zur Finanzierung Ihres Eigenheims vollständig abbezahlt. Nun stellt Ihnen das Kreditinstitut eine entsprechende Löschungsbewilligung aus. Es stimmt sozusagen der Löschung im Grundbuch zu.
  • Sterbeurkunde: Generell ist erst ein Jahr nach dem Ableben eine Löschung möglich. Eventuell verkürzt die Vorlage einer Sterbeurkunde diesen Zeitraum. Auf jeden Fall ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift vorzulegen.

Abteilungen im Grundbuch

Das Grundbuch wird in mehrere Abteilungen gegliedert. In Abteilung I stehen die Eigentümer. In Abteilung II werden Lasten und Beschränkungen eingetragen. Hier sind beispielsweise Wohnrechte zu finden. In Abteilung III sind Grundschulden beziehungsweisen Hypotheken vermerkt. Hier finden Sie zum Beispiel auch die Schulden im Rahmen von Krediten, die Sie für den Erwerb der Immobilie aufgenommen haben.

Berechtigte Personen zur Löschung aus dem Grundbuch

Zur Löschung berechtigt sind der oder die Eigentümer. Ebenfalls die Person, die ihr Recht löschen möchte. Im Rahmen von Käufen oder Schenkungen sind Löschungen durch ein Notariat üblich. Beispielsweise existiert ein Recht auf Nießbrauch. Die entsprechende Person stimmt einer Löschung zu. Sie erklärt die benötigte Bewilligung vor einem Notar. Dann fehlt nur noch eine beglaubigte Unterschrift.

Kosten für die Löschung eines Miteigentümers aus dem Grundbuch

Der Partner ist als Eigentümer einer Immobilie im Grundbuch eingetragen. Ist die Scheidung vollzogen, steht die Löschung an. Gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GnotKG) gelten diese Regelungen:

  • Abteilung 2 des Grundbuchs: alle Lasten, z.B. Reallasten, Vorkaufsrechte, Nießbrauch oder Erbbaurecht. Eine Löschung kostet 25,00 Euro.
  • Abteilung 3 des Grundbuchs: Grundpfandrechte, z.B. Grundschulden aufgrund einer Finanzierung. Laut Gebührentabelle B kommt die "0,5 Gebühr" zur Anwendung.

Rechenbeispiele für die "0,5 Gebühr" bei einem Eintrag von zwei Personen und einer Löschung:

  • Grundschuld von 100.000 Euro. Laut Tabelle B, Abteilung 2: 546,00 Euro / 2 = 273 Euro x 0,5 = 136,50 Euro Gebühr
  • Grundschuld von 200.000 Euro. Laut Tabelle B, Abteilung 2: 870, 00 Euro / 2 = 435 Euro x 0,5 = 217,50 Euro Gebühr

Haben Sie Fragen zum Ablauf, den Kosten oder auch benötigten Unterlagen, fragen Sie gezielt nach: Dafür stehen Ihnen das Grundbuchamt oder Notariate zur Verfügung.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
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