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Abfindung: Kennen Sie Ihre Rechte bei Kündigung?


Zahlung bei Kündigung
Abfindung nach 5 Jahren: Alles Wichtige auf einen Blick

t-online, René Petzold

Aktualisiert am 21.11.2024Lesedauer: 2 Min.
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Bevor Sie eine Kündigung unterschreiben, sollten Sie Ihre Abfindungsansprüche genau kennen. (Quelle: IMAGO/Josep Suria/imago-images-bilder)

Wer vom Chef die Kündigung bekommt, ist oft überrascht. Aber: Schon bei fünf Jahren Betriebszugehörigkeit haben Sie die Chance auf eine Abfindung.

Viele Angestellte denken, dass es eine Abfindung nur bei langer Betriebszugehörigkeit gibt. Aber schon ab fünf Jahren im Betrieb ist eine Geldzahlung drin – besonders bei fehlerhaften Kündigungen. Was dabei zu beachten ist.

Abfindung: Die Gesetzeslage

Es gibt kein allgemeines Recht auf eine Abfindung. Allerdings leitet sich ein Anspruch aus folgenden Aspekten ab:

  1. Tarifvertrag
  2. Betriebliche Praxis
  3. Hinweis in der Kündigung

Viele Tarifverträge – etwa im öffentlichen Dienst – enthalten konkrete Regelungen über die Zahlung einer Abfindung. Hier ist es besonders wichtig, den Kündigungsgrund im Auge zu behalten. Auch aus der betrieblichen Praxis, wenn also bisher Abfindungen gezahlt wurden, ergibt sich ein Anspruch.

Die Kündigung selbst sichert Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Abfindung zu. Nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entsteht bei einer Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse ein Anspruch, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Abfindung nach 5 Jahren im Betrieb berechnen

Stützt sich Ihr Zahlungsanspruch auf § 1a Abs. 1 KSchG, kennen Sie die Höhe der Abfindung genau. Für jedes Jahr im Betrieb erhalten Sie ein halbes Brutto-Monatsgehalt als Abfindung.

So sieht eine Beispielrechnung aus:

  • Betriebszugehörigkeit: 5 Jahre
  • Brutto-Gehalt: 4.000 Euro
  • Abfindung je Jahr im Betrieb: 2.000 Euro
  • Abfindung gesamt: 10.000 Euro

Höhere Abfindung durch Klage

Sofern Sie den Weg über § 1a KSchG gehen, verzichten Sie auf die Kündigungsschutzklage. Sind Sie mit der Kündigung allerdings nicht einverstanden, lohnt sich eine Klage – zumindest, sofern Fehler erkennbar sind.

Im Klageverfahren handeln Sie eine höhere Abfindung aus – beispielsweise ein Monatsgehalt je Jahr Betriebsangehörigkeit. Unternehmen zeigen sich bei den Verhandlungen gesprächsbereit. Oft streben Beteiligte die Verfahren zur Kündigungsschutzklage nicht an, um die Beschäftigung fortzusetzen, sondern um über einen finanziellen Ausgleich zu verhandeln. Für die Wiedereinstellung ist das Vertrauensverhältnis an diesem Punkt oft zu zerrüttet.

Suchen Sie sich Rechtsberatung, wenn Sie eine Klage anstreben. Aber auch bei allen anderen Verhandlungen zu Ihrer Abfindung sollten Sie sich von Arbeitsrechtsexperten unterstützen lassen.

Wichtig: Wenn Sie eine Abfindung erhalten, ist diese in der Steuererklärung anzugeben. Sie gilt nach § 34 EStG als Teil der „außerordentlichen Einkünfte“.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de: "Kündigungsschutzgesetz"
  • gesetze-im-internet.de: "§34 EStG - außerordentliche Einkünfte im EStG"
  • Eigene Recherche
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