Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Im Ausland gelebt – bekomme ich Mütterrente?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Was gilt bei der Mütterrente, wenn ich im Ausland gelebt habe?
Wer vor 1992 Kinder bekommen hat, dessen Erziehungszeit wird zumindest zum Teil in der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Für bis zu 2,5 Jahre erhalten Mütter und Väter dann entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben. Doch gilt diese sogenannte Mütterrente auch für Menschen, die ihre Kinder im Ausland zur Welt gebracht und erzogen haben?
Das fragt sich eine t-online-Leserin, die ihren ersten Sohn 1978 in Japan zur Welt gebracht hat, weil ihr Mann beruflich dorthin versetzt worden war. "Ich zahlte im Ausland weiterhin freiwillig in meine Rente ein, bis drei Monate nach der Geburt", schreibt sie. Eine Mütterrente habe sie trotzdem nicht erhalten. Ist das richtig so?
Mütterrente: Das gilt für Deutsche im Ausland
"Für die Erziehung von Kindern im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet", sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu t-online. "Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist."
In der Rentenfrage der Woche beantworten Experten für t-online jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
Darüber hinaus könnten Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wenn:
- das Kind im Ausland erzogen wird und
- der Erziehende sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält und
- während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeiträge in Deutschland gezahlt wurden.
"Wir empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle die Ablehnung der Kindererziehungszeiten für Ihren 1978 geborenen Sohn erklären zu lassen", so Manthey weiter. "Gegebenenfalls ist es sinnvoll, vor Ort die Überprüfung der Kindererziehungszeiten zu beantragen."
- Schriftliche Antwort von Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund