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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Altersgrenze noch nicht erreicht: Kann ich mit Minijob überbrücken?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Kann ich mit einem Minijob fehlende Jahre überbrücken?
Sie erhalten nur dann Leistungen aus der Rentenversicherung, wenn Sie zuvor eine bestimmte Zeit lang versichert waren. Zudem müssen Sie eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben. Kommen Sie nicht auf die geforderte sogenannte Wartezeit, können Sie zunächst versuchen, sich Erziehungs-, Ausbildungs- oder Arbeitslosenzeiten anerkennen zu lassen. Auch ein Minijob kann Ihnen rentenrechtliche Zeiten bringen. Doch wie verhält es sich, wenn man den Minijob ausübt, nachdem man schon eine Teilrente bezieht?
Das möchte eine t-online-Leserin wissen, der im Jahr 2027 noch zwei Lebensjahre fehlen werden, um eine volle Altersrente erhalten zu können. Sie fragt: "Stimmt es, dass ich ab 2027 99 Prozent meiner Rente beantragen kann und die letzten zwei Jahre einen Minijob ausüben kann, um dann 2029 abzugsfrei meine offizielle Rente zu beantragen?" Bei der Leserin liegt eine Schwerbehinderung vor.
Abschläge bleiben erhalten
"Nein, diese Annahme ist falsch", sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Haben Sie bei Rentenbeginn noch nicht das Alter für eine abschlagsfreie Altersrente erreicht, wird die Rente mit den entsprechenden Abschlägen, maximal 10,8 Prozent, gezahlt."
Nehme die Leserin zu diesem Zeitpunkt nur eine Teilrente in Anspruch, beispielsweise 99 Prozent, werde auch nur dieser Anteil mit Abschlägen ausgezahlt. "Für den später hinzukommende Teil der Rente wird separat geprüft, ob auch hier Abschläge, dann geringere, zu berücksichtigen sind", erklärt Braubach. Es erfolge aber keine sogenannte Umwandlung in eine andere Altersrente, weil beispielsweise zusätzliche Beiträge durch einen Minijob eingezahlt wurden. Die erstmals bewilligte Altersrente bleibe bestehen.
In der Rentenfrage der Woche beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
Für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Sie grundsätzlich 35 Versicherungsjahre erreichen und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent anerkannt bekommen haben. Diese Rente kann je nach Lebensalter mit oder ohne Abschläge gezahlt werden.
Konkret heißt das: Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Alternativ können Sie auch schon drei Jahre früher den Ruhestand beginnen, dann aber nur mit Abschlägen. Wer zwischen 1952 und 1963 geboren ist, für den erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre und für eine Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.
- Schriftliche Antwort von Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund