Frist unbedingt beachten Abweichende Betriebskostenabrechnung bei Eigentumswohnung
Berlin (dpa/tmn) - Mit Ablauf des Jahres wird häufig die Betriebskostenabrechnung wieder fällig. Diese ist Mietern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Diese Frist gilt auch für vermietende Wohnungseigentümer.
Die Abrechnung muss laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall selbst dann erstellt werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (Az.: VIII ZR 249/15).
Haben Mieter und Vermieter einer Eigentumswohnung im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, darf der vermietende Wohnungseigentümer aber seit dem 1. Dezember auf die Abrechnung der WEG zurückgreifen. Er darf die - in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilte - Betriebskostenabrechnung an den Mieter durchleiten. Passt die WEG den Abrechnungsschlüssel an, so gilt dieser dann automatisch auch für den Mieter.