Urteil Wachdienst-Kosten nicht ohne weiteres auf Mieter umlegbar
Berlin (dpa/tmn) - Ausgaben für einen Wachdienst oder einen Conciergeservice können Vermieter nicht ohne weiteres auf ihre Mieter umlegen. Möglich ist das nur, wenn die Kosten im Mietvertrag aufgeführt sind.
Zudem müsse es eine konkrete praktische Notwendigkeit für die Ausgaben geben, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 231/18). Der Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in der örtlichen Umgebung reiche nicht aus, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 1/2020) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin.
Verweis auf unsichere Umgebung reicht nicht
In dem verhandelten Fall hatten sich Mieter und Vermieter um den Posten "Wach- und Schließdienst" in der Betriebskostenabrechnung gestritten. Die Kosten waren im Mietvertrag unter sonstigen Betriebskosten aufgeführt.
Begründet wurden die Ausgaben mit der allgemeinen Gefahrenlage. Die Wohnungen lägen in einem bundesweit bekannten Brennpunktgebiet. In der Nähe befinde sich eine Drogenentzugsklinik. Auch habe es Massenschlägereien gegeben, die Clan-Kriminalität sei auf dem Vormarsch.
Aufwertung des Bestandes ist Interesse der Vermieterin
Dem Gericht reichte das nicht: Der Verweis auf eine allgemeine Gefahrenlage, wie sie in einer Großstadt anzutreffen sei, genüge nicht, um die Ausgaben zu rechtfertigen. Eine praktische Notwendigkeit ergebe sich daraus nicht.
Im Dienstleistungsvertrag mit dem Wachschutzunternehmen werde zudem als wesentliches Ziel die Aufwertung des Bestandes angegeben. Und das dürfte vor allem im Interesse der Vermieterin liegen, so das Gericht.