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Treppenhaus-Reinigung: Ist der Mieter dafür zuständig?


Vertraglich geregelt
Treppenhaus-Reinigung: Ist der Mieter dafür zuständig?

Von dpa
Aktualisiert am 08.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Das Treppenhaus wird geputzt: Im Mietvertrag ist festgelegt, wer dafür zuständig ist.Vergrößern des Bildes
Das Treppenhaus wird geputzt: Im Mietvertrag ist festgelegt, wer dafür zuständig ist. (Quelle: imagebroker/imago-images-bilder)

Ob Mieter zur Kehrwoche anrücken müssen, richtet sich nach ihrem Vertrag. Grundsätzlich ist der Vermieter für saubere Gemeinschaftsräume zuständig. Er kann jedoch die Mieter in einigen Fällen an den Kosten beteiligen lassen.

Für die gemeinsam genutzten Räume im Haus ist der Vermieter zuständig. Die Ausgaben für die Reinigung des Treppenhauses, der Flure oder anderer Gemeinschaftsräume zählen aber als Betriebskosten, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Das bedeutet, dass sie über die Betriebskostenabrechnungen anteilig auf die Mieter umgelegt werden können – wenn der Mietvertrag dies vorsieht.

Stattdessen können die Mieter im Mietvertrag aber auch dazu verpflichtet werden, Treppenhaus, Dachboden oder Keller selbst sauber zu halten. Die Hausordnung oder ein Reinigungsplan legen dann genau fest, wo und in welchen Abständen geputzt werden muss. Auf die Einhaltung muss der Vermieter achten.

Zur Not kann der Vermieter Putzhilfen beauftragen

Kümmern sich einzelne Mietparteien nicht ausreichend um ihre Aufgaben, kann der Vermieter sie abmahnen oder Schadensersatz fordern: Er kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter, der das Treppenhaus nicht geputzt hat, in Rechnung stellen, so der DMB.

Selbst wenn nachlässig geputzt wird, darf der Vermieter die Reinigungsarbeiten nicht einfach an ein Unternehmen übertragen und die Kosten auf alle Mieter verteilen. Eine solche Änderung ist nach Angaben des Mieterbunds nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich. Denn diese haben mit dem Mietvertrag nicht nur die Pflicht zur Treppenhausreinigung, sondern auch das Recht darauf übernommen. Daran darf der Vermieter nicht einseitig rütteln.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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