Keine freie Hand Beim Balkon-Design reden auch andere mit
Dass man seine Satellitenschüssel aus Rücksicht auf die Gesamterscheinung eines Wohnhauses nicht ohne Weiteres an die Außenwand seiner Eigentumswohnung schrauben darf, ist hinlänglich bekannt. Doch auch bei der Gestaltung ihres Balkons haben Wohnungseigentümer keineswegs frei Hand. Denn die Balkone gehören der Eigentümergemeinschaft, die somit auch darüber entscheidet, was optische Auswirkungen auf die Fassade hat.
Denn das sei eine bauliche Veränderung, erläutert Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin des Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum. Gefragt ist die Gemeinschaft sowohl bei der Gestaltung wie auch bei der Sanierung oder Erneuerung eines Balkons. Das gelte auch dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht. Das sei im Zweifelsfall unwirksam.
Freie Entscheidung beim Bodenbelag
So muss die Eigentümergemeinschaft in folgenden Fällen entscheiden: bei der Balkonverglasung, einem Umbau zu einem Wintergarten, beim Ersatz des Geländers, der Montage von Jalousien oder der Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Brüstung hatte. Frei entscheiden darf der einzelne Besitzer dagegen über den Bodenbelag.
Selbst Balkonpflanzen betroffen
Klingt kleinlich, mag es auch sein. Aber das ist noch nicht einmal alles. Denn selbst die Pflanzen auf dem Balkon sind betroffen: Nur wenn es dazu in der Gemeinschaftsordnung keine Regelungen gibt, darf man frei wählen. Das auch, wenn die Pflanzen dann von außen zu sehen sind.
Allerdings, und da hört die Selbstbestimmung der Eigentümer schon wieder auf, darf das Grün nicht zu den Nachbarn hinüber wuchern oder Gießwasser auf sie herunter rieseln. Auch dürfen die Pflanzenwurzeln keine Isolierschicht der Wand beschädigen.
Pflanzen auf dem Balkon, die nicht von der Straße oder dem Hof sichtbar sind, sind hingegen immer erlaubt, falls dem Nachbarn damit keine Nachteile entstehen.