Mietrecht-wohnen Erben haften nur begrenzt für Mietschulden
Erben müssen nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Mietschulden des Verstorbenen aufkommen, wenn die Überschuldung der Hinterlassenschaft amtlich festgestellt ist. So hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 68/12). Die Richter wiesen damit die Klage eines Vermieters auf Zahlung von rund 7700 Euro ab.
Wohnungsgesellschaft will Geld von Erbin
In dem konkreten Fall sollte die Tochter die ausstehende Miete für ihren verstorbenen Vater bezahlen. Der Mann war Mieter einer Wohnung in Nürnberg und hatte keinerlei Vermögen und auch keine Wertgegenstände hinterlassen. Das Mietverhältnis endete erst nach Ablauf der Kündigungsfrist drei Monate nach seinem Tod.
Die Vermieter, eine Gesellschaft, verlangten neben den rückständigen drei Monatsmieten auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und für die Resträumung der Wohnung, da die Tochter nicht alles leergeräumt habe. Die Erbin machte geltend, dass der Vater nichts hinterlassen habe, und erhob die sogenannte Dürftigkeitseinrede.
"Dürftigkeitseinrede" grenzt Haftung ein
Eigentlich hätte sie auch das Erbe ausschlagen können, aber hierfür hatte sie die Frist überschritten. Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Haftung für Schulden des Verstorbenen aber ebenfalls beschränkt werden. Die Erben haften dann nur mit dem Wert des Nachlasses, ihr Privatvermögen kann nicht herangezogen werden.
Umstritten war bisher, ob die Haftungsbeschränkung auch für Mietschulden gilt oder ob in solchen Fällen der Erbe doch mit seinem eigenen Geld aufkommen muss. Der BGH urteilte, dass die Tochter nicht persönlich haften muss. Die Mietschulden könnten nur aus dem Wert der Hinterlassenschaft getilgt werden.
Vermieter darf Kaution behalten
Da hier jedoch keine Werte vorhanden seien und die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde, könnten die Vermieter von der Tochter nichts verlangen. Der Vermieter erhält nur die Kaution des Verstorbenen, die aber nicht alle Kosten deckt.