Mietrecht Laufgeräusche auf Parkettböden sind zumutbar
Ein Parkettboden muss den Trittschallschutz gewährleisten, der dem ursprünglich festgelegten Schallschutzniveau des Gebäudes entspricht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 5 Wx 20/09), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Demnach darf ein Teppichboden gegen Parkett ausgetauscht werden.
In dem Fall hatte ein Eigentümer den Teppichboden in seiner Wohnung durch Parkettboden ersetzt. Der neu entstandene Trittschall störte den darunter wohnenden Nachbarn. Er forderte Abhilfe. Die Richter lehnten ab. Denn der Teppichboden sei nicht der Maßstab für den einzuhaltenden Trittschall. Dies sei vielmehr das in der DIN 4109 von 1989 festgelegte Maß, welches der neue Parkettboden nicht überschreite. Die akustische Beeinträchtigung sei also zumutbar, urteilten die Richter.
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