Eis und Schnee Wege vor dem Haus müssen geräumt werden
Bremen (dpa/tmn) - Mit dem Winter sind für Immobilieneigentümer und Mieter besondere Pflichten verbunden: Bei Schnee und Eis müssen zum Beispiel Gehwege und Zufahrten geräumt und glatte Flächen gestreut werden. Um Ersatzansprüchen zu begegnen, sollte vor dem Wintereinbruch der eigene Versicherungsschutz überprüft werden, rät die Verbraucherzentrale Bremen.
Die Streupflicht haben in erster Linie die Hauseigentümer, aber auch Mieter, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Rutscht ein Passant oder eine Passantin auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, kann dies ohne Haftpflichtversicherung teuer werden.
Auch wenn sich jemand durch vom Dach herabfallende Schneebretter oder Eiszapfen verletzt, übernimmt diese Versicherung den Schaden – entweder die private Haftpflicht oder bei vermieteten Gebäuden die Grundbesitzerhaftpflicht.
Gibt es viel Niederschlag und das Dach hält dem Schneedruck nicht mehr Stand, springe wie im Fall von Hochwasser, Lawinen oder Erdbeben eine Versicherung für Elementarschäden ein. Diese könne in der Regel als Zusatzpolice einer Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.