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Urteil: Zu viele wilde Partys rechtfertigen Kündigung


Urteil
Zu viele wilde Partys rechtfertigen Kündigung

Von dpa
17.11.2020Lesedauer: 1 Min.
Auch wenn während der Corona-Pandemie ausgelassene Feiern eher selten sind - wer zu Hause feiert, sollte es nicht übertreiben.Vergrößern des Bildes
Auch wenn während der Corona-Pandemie ausgelassene Feiern eher selten sind - wer zu Hause feiert, sollte es nicht übertreiben. Sonst riskiert man den Mietvertrag. (Quelle: Daniel Maurer/dpa-tmn./dpa)

Hamburg-Wandsbek (dpa/tmn) - Die Corona-Pandemie macht ausgelassene Partys zwar gerade schwierig. Aber das wird vermutlich nicht immer so bleiben. Wer also demnächst mit Freunden zu Hause feiern will, sollte dabei auch an seine Nachbarn denken. Denn zu viele zu wilde Partys können am Ende zur Kündigung führen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zeigt (Az.: 713 C 1270/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) hinweist.

Der Fall: Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geschmissen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und die Gefährdung Dritter einen erheblichen Verstoß gegen die Mieterpflichten darstelle.

Das Urteil: Das Gericht verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen. Auch wenn die Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Grundsätzlich stehe es zwar jedem Mieter frei, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen. Dieses Recht ende aber, wenn er seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziert. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass wenn er in Feierlaune ist, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner, in Ruhe gelassen zu werden, respektieren wird.

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