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Rückwirkende Erbschaftsteuer auf verschenkte Eigenimmobillie


Aktuelles Urteil
Haus geerbt: Wann Sie rückwirkend Steuern zahlen müssen

Von afp
Aktualisiert am 19.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Altbauten: Die Erbschaftssteuer schlägt auch rückwirkend zu, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie innerhalb der folgenden 10 Jahre verkauft oder verschenkt.Vergrößern des Bildes
Altbauten: Die Erbschaftssteuer schlägt auch rückwirkend zu, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie innerhalb der folgenden 10 Jahre verkauft oder verschenkt. (Quelle: Rupert Oberhäuser/imago-images-bilder)
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Wer eine Immobilie erbt, muss oft mit hohen Abgaben rechnen. Beachtet man allerdings ein paar Regeln zu Eigentum und Selbstnutzung, sind Steuervergünstigungen möglich. Doch Vorsicht beim Einhalten der Fristen.

Die Steuervergünstigung für ein geerbtes Familienheim geht verloren, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner es innerhalb von zehn Jahren verkauft oder verschenkt. Das gilt selbst dann, wenn die Mutter das Heim an ihre Tochter verschenkt und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied. (Az: II R 38/16)

In dem oben erwähnten Fall, war der Mann 2013 gestorben. Seine Frau war Alleinerbin und erbte unter anderem den hälftigen Anteil des Mannes am gemeinsamen Einfamilienhaus. Wegen einer gesetzlichen Vergünstigung blieb das hälftige Haus bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt.

Lebenslanges Wohnrecht reicht nicht aus

Laut Gesetz entfällt die Vergünstigung, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner "das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt" – außer, er ist "aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert".

Die Erbin schenkte jedoch 2014 ihrer Tochter das Haus, behielt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dadurch die Steuervergünstigung für die Mutter rückwirkend entfallen ist und forderte Erbschaftsteuer nach.

Nur Ehegatte oder Lebenspartner erhält Familienförderung für Wohneigentum

Dem ist nun auch der BFH gefolgt. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Steuerbefreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt.


Werde nur eine dieser Voraussetzungen – das Eigentum oder die Selbstnutzung – ohne zwingende Gründe aufgegeben, entfalle die Steuervergünstigung rückwirkend, urteilte der BFH. "Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen." Dafür spreche auch die Formulierung "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken".

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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