Regeln beim Wohnungskauf Makler muss falsche Vorstellung berichtigen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Makler müssen eine Immobilie wahrheitsgemäß beschreiben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: V ZR 186/18), über den die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 16/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Sorgen sie dafür, dass der Käufer eine falsche Vorstellung hat, sind sie verpflichtet, diese eindeutig zu berichtigen. Im verhandelten Fall hatte die Maklerin eine Eigentumswohnung in einem Exposé als 4-Zimmer-Terrassenwohnung mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. Vor Vertragsschluss übergab sie den Käufern einen Grundriss der Wohnung und eine Kopie der Teilungserklärung. In dieser waren - anders als im Exposé - eine Wohnfläche von 68,66 Quadratmetern mit zusätzlicher Nutzfläche im Souterrain von 55,20 Quadratmetern angegeben. Die Souterrainräume waren zu niedrig, um zum Wohnen zugelassen zu sein.
Grundriss wies Wohnbereich aus
Die Käufer verlangten die Rückabwicklung des Vertrags. Sie argumentierten, die Maklerin habe sie arglistig getäuscht. Das zuständige Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Der BGH gab den Käufern dagegen schließlich in Teilen recht und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Nach Angaben der Käufer war das Souterrain im Grundriss als "Gäste", "Abstell", "Bad", "Arbeitszimmer/Schlafzimmer/Kinder" und damit als Wohnbereich gekennzeichnet. Außerdem habe die Maklerin bei der Besichtigung die Wohneignung der gesamten Fläche angepriesen, obwohl sie gewusst habe, dass das Souterrain bauordnungsrechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden dürfe. Sie habe sogar vorgeschlagen, es als Einliegerwohnung zu nutzen.
Maklerin muss auf Unzulässigkeit hinweisen
Die falsche Vorstellung der Käufer habe die Beklagte aktiv hervorgerufen. Sie sei deshalb nicht allein durch die Übergabe der Teilungserklärung und der Grundrisszeichnung wieder beseitigt worden. Die Kaufinteressenten in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen, reiche nicht aus. Die Maklerin hätte auf die Unzulässigkeit der Wohnnutzung des Souterrains ausdrücklich hinweisen müssen.