Beteiligung an Kosten Finanzamt hilft beim Frühjahrsputz
Fenster, Boden, Polstermöbel: Wenn der Hausputz ansteht, greift man gerne auf professionelle Helfer zurück. Und kann obendrein das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
Wer eine Firma oder einen Minijobber für den Frühjahrsputz engagiert, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Denn die Reinigung der Fenster, des Wintergartens, der Teppichböden oder des Terrassenbodens gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt erkennt die Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit und Maschinennutzung inklusive der Mehrwertsteuer an.
Haushaltsnahe Dienstleistung: Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und diese mit der Haushaltsführung zusammenhängen.
Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese gelten jeweils unterschiedliche steuerliche Regeln. Voraussetzung jeweils ist, dass eine Rechnung vorliegt und diese Rechnung nicht in bar auf das Konto des Leistungserbringers beglichen wird.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Putzhilfen oder Kinderbetreuung wird oft als Minijob organisiert. Hier gilt eine Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Die Einkommensteuer vermindert sich dadurch auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.
Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Für Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen - gemeint sind die Arbeitslöhne - steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro im Jahr.
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Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu maximal 1.200 Euro jährlich abziehen. Aufwendungen für Material werden aber nicht anerkannt.
- Nachrichtenagentur dpa