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Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Freibeträge – Tipps zum Sparen


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Erbrecht-Tipps
So viel Geld können Sie steuerfrei erben


Aktualisiert am 09.09.2024Lesedauer: 6 Min.
Notarsiegel mit Testament: Es gibt viele Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu mindern, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist.Vergrößern des Bildes
Notarsiegel mit Testament: Es gibt viele Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu mindern, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. (Quelle: djedzura/getty-images-bilder)
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Mit der Erbschaft wird Erbschaftsteuer fällig. Doch es gibt hohe Freibeträge. Eine Schenkung noch zu Lebzeiten kann ebenfalls die Steuerlast senken.

Erben und Vererben ist in Deutschland keine reine Privatsache. Der Gesetzgeber gibt die Regeln vor – und zwar mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Unabhängig davon, ob Sie die Erbschaft als Vermächtnis oder Pflichtteil erhalten, müssen Sie auf das geerbte Vermögen Erbschaftsteuer zahlen. Zumindest dann, wenn Sie das Erbe annehmen. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten und wie Sie Geld bei der Erbschaftsteuer sparen können.

Wie viel kann man steuerfrei erben?

Für Erbschaften und Schenkungen gibt es steuerliche Freibeträge. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Sie Steuern zahlen. Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist.

Während Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben können, sind es bei den Kindern 400.000 Euro je Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro überlassen, ohne dass der Fiskus zugreift. Sollten die Kinder der Großeltern bereits tot sein, gilt für die Enkelkinder ebenfalls ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Für Urenkel sowie Eltern, die von ihren Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro. Für alle übrigen Erben sind nur noch 20.000 Euro steuerfrei. Das gilt sowohl für Geschwister, Nichten und Neffen als auch für Menschen ohne Verwandtschaftsverhältnis wie Lebensgefährten, Freunde, Nachbarn oder Kollegen.

Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen, die auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren, profitieren bei der Besteuerung aber noch von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Was nach Abzug des jeweiligen Freibetrags bleibt, müssen Sie versteuern. Dafür gibt es drei Steuerklassen. Auch hier gilt: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto weniger Steuern werden fällig. Neben dem Verwandtschaftsgrad bestimmt auch die Höhe des Nachlasses die Steuerlast.

Erbe nach Freibetrag Steuersatz Steuerklasse I Steuersatz Steuerklasse II Steuersatz Steuerklasse III
bis 75.000 Euro 7 Prozent 15 Prozent 30 Prozent
bis 300.000 Euro 11 Prozent 20 Prozent 30 Prozent
bis 600.000 Euro 15 Prozent 25 Prozent 30 Prozent
bis 6 Mio. Euro 19 Prozent 30 Prozent 30 Prozent
bis 13 Mio. Euro 23 Prozent 35 Prozent 50 Prozent
bis 26 Mio. Euro 27 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
mehr als 26 Mio. Euro 30 Prozent 43 Prozent 50 Prozent

Steuerklasse I: Der günstigste Steuersatz gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, eheliche und nichteheliche Kinder sowie Stiefkinder und deren direkte Nachkommen – also Enkel und Urenkel. Bei "Erwerb von Todes wegen" fallen darunter auch Eltern und Großeltern (nicht jedoch bei Schenkungen).

Steuerklasse II: Sie gilt für Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie geschiedene Ehe- und Lebenspartner. Bei einer Schenkung fallen unter diese Steuerklasse auch Eltern und Großeltern.

Steuerklasse III: Diese umfasst alle übrigen Personen.

Wie berechne ich die Erbschaftsteuer?

Um ausrechnen zu können, wie viel Erbschaftsteuer für Sie fällig wird, müssen Sie nur zwei Dinge wissen: Wer Ihnen etwas vermacht hat und wie viel.

  • Beispiel: Ihre Tante vererbt Ihnen 30.000 Euro. In diesem Fall haben Sie einen Freibetrag von 20.000 Euro – bleiben also noch 10.000 Euro, die Sie versteuern müssen. Als Nichte gilt für Sie die Steuerklasse II. Bei einer zu versteuernden Summe von 10.000 Euro liegt der Steuersatz bei 15 Prozent. Sie müssen also 1.500 Euro Steuer zahlen.

Online finden Sie zudem zahlreiche Erbschaftsteuerrechner, die Ihnen helfen, den richtigen Betrag zu ermitteln.

Bis wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen?

Erben haben drei Monate ab dem Todestag Zeit, das geerbte Vermögen dem Finanzamt zu melden. In vielen Fällen ist der Fiskus aber schon informiert, zum Beispiel über das Standesamt, die Bank oder die Versicherung.

Liegt das Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag, fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung. Nur dann müssen Sie diese überhaupt abgeben. Liegt der Wert des Erbes darunter, müssen Sie gar nichts tun.

Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt, kümmert er sich um die Steuererklärung. Im anschließenden Steuerbescheid finden Sie den Termin, zu dem Sie die Steuer zahlen müssen.

Wie gebe ich ein Erbe in der Steuererklärung an?

Dafür benötigen Sie neben dem Mantelbogen die "Anlage Erwerber". Darin müssen Sie alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte auflisten sowie eventuelle Vorschenkungen, die noch keine zehn Jahre zurückliegen.

Außerdem geben Sie in der Erbschaftsteuererklärung Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser an und teilen dem Finanzamt mit, falls es sogenannte Nachlassverbindlichkeiten geben sollte, die Ihre Steuerlast mindern. Das können zum Beispiel Kosten für die Beerdigung sein oder Gebühren für Erbschein und Testamentseröffnung (mehr dazu weiter unten).

Gibt es mehrere Erben, können Sie die Steuerklärung zusammen ausfüllen. Dann ist nur ein Mantelbogen nötig.

Welche Besonderheit gilt bei Immobilien?

Bei vererbten Häusern und Wohnungen gibt es eine Besonderheit: Bewohnen Sie die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, müssen Sie keine Erbschaftsteuer zahlen.

Während dieser Zeit dürfen Sie die Immobilie weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Das gilt auch für erbende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner.

Bei Kindern und – im Fall deren Todes – deren Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Auch hier ist es Voraussetzung, dass Sie selbst in der Immobilie wohnen. Für alle anderen Erben gibt es keine Steuerbefreiung.

Wichtig

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer gilt nur für das Grundstück, auf dem das bewohnte Haus steht. Eventuell angrenzende Grundstücke, die zwar in der Nutzung eine Einheit darstellen, aber auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Wenn Sie vermeiden wollen, dass Erbschaftsteuer anfällt, sollten Sie das Grundstück zu Lebzeiten übertragen lassen.

Kann ich durch Schenkung Steuern sparen?

Ja. Die Freibeträge sind bei der Schenkungssteuer zwar gleich hoch wie bei der Erbschaftsteuer (siehe oben), Sie können sie aber alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen.

  • Beispiel: Hat eine Mutter ihrem Sohn im Jahr 2011 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt, muss er keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später, im Jahr 2021, kann die Mutter ihm erneut 400.000 Euro abgabenfrei schenken.

Ein weiterer legaler Trick, um Steuern zu sparen, sind Kettenschenkungen. Dabei schenken Sie Ihren Kinder schrittweise Vermögen.

  • Beispiel: Der eine Ehegatte schenkt dem anderen 500.000 Euro steuerfrei. Im Anschluss daran können beide Elternteile getrennt voneinander ihren Kinder 400.000 Euro zukommen lassen. Diese profitieren dann zweimal von den Freibeträgen bei der Schenkungssteuer.

Wichtig

Eine Schenkung können Sie nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Sie sollten sie unbedingt dokumentieren – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos möglich – also ohne Anwalt oder Notar. Die Schenkung einer Immobilie muss hingegen notariell beurkundet werden.

Neben den wiederkehrenden Steuerfreibeträgen hat eine Schenkung den Vorteil, dass Sie als Schenkender die Zügel in der Hand halten, wenn es darum geht, das Vermögen zu verteilen. Sie beugen so einem Streit unter den Erben nach Ihrem Tod vor.

Ein weiterer Nebeneffekt: Wer sein Vermögen über Schenkungen an andere überträgt, kann dafür sorgen, dass unliebsame Verwandte beim Erben leer ausgehen oder sich deren Pflichtanteil am Erbe verringert.

Das gilt allerdings nur, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Andernfalls haben Enterbte Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (mehr dazu unten).

Nießbrauch sichern bei verschenkter Immobilie

Verschenken Sie zu Lebzeiten eine Immobilie, sollten Sie bedenken, dass Sie ab dem Eintrag ins Grundbuch nicht mehr Herr im Haus sind. Sie können die Immobilie dann weder verkaufen noch als Kreditsicherung nutzen.

Es kann daher sinnvoll sein, sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht zu sichern. Damit können Sie die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder auch weiter vermieten – die Einnahmen gehören dann Ihnen und nicht dem beschenkten Immobilienbesitzer.

Zugleich sollten Sie ein Rückforderungsrecht verankern. Das greift zum Beispiel, wenn die beschenkte Tochter insolvent wird. Dann fällt das Haus an die Eltern zurück. So verhindern Sie eine Zwangsvollstreckung der Immobilie durch die Gläubiger Ihrer Tochter.

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Kann ich durch Pflege Steuern sparen?

Kinder, die ihre Eltern pflegen, können im Erbfall einen Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Nach § 13 ErbStG können pflegende Angehörige bis zu 20.000 Euro steuermindernd anrechnen.

Das gilt trotz der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die die Kinder gegenüber ihren Eltern haben. Aus der allgemeinen Unterhaltspflicht ergebe sich keine Pflicht, die Eltern auch persönlich zu pflegen, entschied der Bundesfinanzhof.

Womit kann ich noch Steuern senken?

Auch Nachlassverbindlichkeiten können Ihre Steuerlast senken. Das sind Kosten, die dem Erben entstehen, wenn er den Nachlass abwickelt oder erhält – also die Aufwendungen, um das Erbe anzutreten.

Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Beerdigung und Gebühren für Erbschein und Testamentseröffnung. Das Finanzamt erkennt laut § 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ohne Nachweise pauschal 10.300 Euro an.

Auch Schäden an einer Immobilie können Sie unter Umständen steuermindernd auf die Erbschaftsteuer anrechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Todes bestand. Tritt der Schaden erst nach dem Tod des Erblassers auf, gilt er nicht als Nachlassverbindlichkeit – auch wenn der Erblasser ihn noch selbst verursacht hat.

Steuer senken dank Günstigerprüfung

Erben, die nicht in direkter Beziehung zum Erblasser stehen, können mit der Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Dann wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde gelegt, das für den Erben am günstigsten ist.

  • Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar stirbt – zuerst der Mann und später die Frau. Schlusserbe ist der Sohn des Mannes aus erster Ehe. Da er kein direktes Verwandtschaftsverhältnis zur Letztverstorbenen hat, würde eine hohe Erbschaftsteuer fällig werden. Im Zuge der Günstigerprüfung wird aber das direkte Verwandtschaftsverhältnis zum Vater zugrunde gelegt. Dadurch sinkt die Steuerlast.

Was bedeuten Schenkungen für den Pflichtteil von Enterbten?

Schenkungen zu Lebzeiten mindern in der Regel das Vermögen im Todesfall. Das hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Schenkungen, die erst in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, werden deshalb zum Nachlass gezählt und erhöhen den Pflichtteilsanspruch.

Wie stark dieser steigt, hängt davon ab, wie lange die Schenkung bereits zurückliegt. Stirbt der Erblasser noch innerhalb der folgenden zwölf Monate, wird die Schenkung zu 100 Prozent dem Nachlass zugerechnet. Anschließend werden Jahr für Jahr 10 Prozent weniger angerechnet. Nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil dann ohne Bedeutung.

Zeitpunkt der Schenkung Berücksichtigung beim Pflichtteil
im ersten Jahr vor Erbfall 100 Prozent
im zweiten Jahr vor Erbfall 90 Prozent
im dritten Jahr vor Erbfall 80 Prozent
im vierten Jahr vor Erbfall 70 Prozent
im fünften Jahr vor Erbfall 60 Prozent
im sechsten Jahr vor Erbfall 50 Prozent
im siebten Jahr vor Erbfall 40 Prozent
im achten Jahr vor Erbfall 30 Prozent
im neunten Jahr vor Erbfall 20 Prozent
im zehnten Jahr vor Erbfall 10 Prozent
ab dem elften Jahr vor Erbfall 0 Prozent
Verwendete Quellen
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Landesamt für Steuern Niedersachsen
  • Finanztipp
  • Nachrichtenagentur dpa
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