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Wettbewerbsverbot – Konkurrenzklausel nur mit Entschädigung


Gegenleistung für Unterlassung
Wettbewerbsverbot – Konkurrenzklausel gilt nur mit Entschädigung

Von dpa, sm

Aktualisiert am 05.03.2018Lesedauer: 2 Min.
Handschlag: Vereinbart der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot mit seinen Mitarbeitern, muss dieser für den Zeitraum eine Karenzentschädigung zahlen.Vergrößern des Bildes
Handschlag: Vereinbart der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot mit seinen Mitarbeitern, muss dieser für den Zeitraum eine Karenzentschädigung zahlen. (Quelle: Pattanaphong Khuankaew/getty-images-bilder)

Angestellte sehen sich oft mit einer Klausel zum Wettbewerbsverbot konfrontiert, die neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis auch für einen Zeitraum danach vereinbart wird. Müssen Sie sich daran halten und was, wenn der Arbeitgeber dafür keine Entschädigung zahlt?

Arbeitgeber können mit ihren Mitarbeitern ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Verlassen die Arbeitnehmer den Betrieb, dürfen sie anschließend für einen bestimmten Zeitraum nicht für die Konkurrenz arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine Karenzentschädigung zahlen.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

Tut der Arbeitgeber das nicht, muss sich der Arbeitnehmer auch nicht mehr an das Verbot halten – Anspruch auf das Geld hat er dann aber auch nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 10 AZR 392/17) hervor.

In dem Fall ging es um den leitenden Angestellten eines Unternehmens. Ende Januar 2016 verließ der den Betrieb. Laut Arbeitsvertrag durfte er danach drei Monate lang nicht für die Konkurrenz arbeiten, sollte dafür aber eine Entschädigung bekommen. Vereinbart waren 50 Prozent seiner letzten durchschnittlichen Monatsbezüge.

Arbeitgeber zahlt keine Karenzentschädigung

Die bekam er jedoch nicht. Daraufhin teilte er seinem Ex-Arbeitgeber mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Gleichzeitig klagte er auf Zahlung der gesamten Entschädigung – immerhin gut 10.000 Euro.

Mit der Klage war er teilweise erfolgreich: Sein ehemaliger Arbeitgeber muss die versprochene Entschädigung tatsächlich bezahlen, allerdings nur für die Zeit bis Anfang März, und nicht für die gesamten drei Monate. Mit seiner E-Mail habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, entschied das Gericht. Damit musste er sich nicht mehr daran halten, der Arbeitgeber muss ihn aber auch nicht mehr entschädigen.

Verwendete Quellen
  • dpa
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