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Arbeitspausen: Wann, wie lange und wie oft?


Wann Kündigung droht
Arbeitspausen: Wann, wie lange und wie oft?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 13.05.2019Lesedauer: 2 Min.
Handwerker bei der KaffeepauseVergrößern des Bildes
Wer nicht eine Stunde am Stück Pause machen will, kann sich die Zeit auch aufteilen (Quelle: photothek/imago-images-bilder)

Auch in einem stressigen Arbeitsalltag gilt: Wer länger als sechs Stunden am Stück arbeitet, hat Anspruch auf eine mindestens 30-minütige Pause. Wer sich im Job nicht genau an die Pausenzeiten hält, muss nicht zwingend mit einem Rauswurf rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor (Az.: 4 BV 56/16), auf die der Bund-Verlag hinweist.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern 30 Minuten Pause zu ermöglichen, wenn diese sechs Stunden am Stück gearbeitet haben, erläutert Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

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Aufteilung der Pausenzeiten möglich

Bei einem Arbeitstag, der länger als neun Stunden dauert, müssen mindestens 45 Minuten Pause eingelegt werden. Das schreibt das Arbeitszeitgesetz vor. Allerdings muss die Pause nicht am Stück genommen werden. Wer kürzere Verschnaufpausen bevorzugt, kann sich die Pausenzeit aufteilen. Da die Pausen aber vor allem der Erholung dienen sollen, dürfen sie jeweils nicht kürzer als 15 Minuten sein.

Pause muss innerhalb der Arbeitszeit genommen werden

Die Pause an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit zu legen, ist keine Option: Die Pausen sollen sicherstellen, dass die Beschäftigten sich während der Arbeitszeit entspannen und zur Ruhe kommen können. Zur Verkürzung der Arbeitszeit sind die Pausen nicht gedacht.

Verfrühte Pause ist noch kein Kündigungsgrund

Wann Pausen genommen werden, darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschreiben. Dabei muss er eventuelle Betriebsvereinbarungen und vertragliche Regelungen beachten. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber aber das Recht, den Arbeitnehmern anzuweisen, welcher Mitarbeiter wann die gesetzlich vorgeschriebene Pause nehmen muss.

Wer sich im Job nicht genau an die Pausenzeiten hält, muss nicht zwingend mit einem Rauswurf rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg hervor (Az.: 4 BV 56/16), auf die der Bund-Verlag hinweist. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeiten ist demnach ein Arbeitszeitbetrug. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss es außerdem verhältnismäßig zugehen.

Im verhandelten Fall ging es um ein Betriebsratsmitglied, das sich im Pausenraum kurz hingelegt hatte – nach eigenen Angaben wenige Minuten vor dem offiziellen Beginn der Pausenzeit. Der Grund dafür seien starke Knieschmerzen gewesen. Der Arbeitgeber sagte dagegen aus, den Beschäftigten während der Arbeitszeit zweimal schlafend im Pausenraum erwischt zu haben. Er sah das als Arbeitszeitbetrug und forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung. Der Betriebsrat lehnte das jedoch ab.

Und das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Selbst wenn sich der Mitarbeiter nicht an die Pausenzeiten gehalten hätte, rechtfertige dies die Kündigung noch nicht, auch nicht nach einer Abmahnung. Erschwerend kam hinzu, dass der Gekündigte seit 20 Jahren in dem Betrieb arbeitete. Das stehe in keinem Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung, so das Gericht.

Verwendete Quellen
  • dpa
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