Beruf & Karriere Welche Zeugnisgrundsätze muss der Arbeitgeber erfüllen?
Jeder Arbeitgeber muss sich an gewisse Zeugnisgrundsätze halten, wenn ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird. Die Grundsätze sind klar verständlich und bei fast allen Arbeitgebern bekannt. Doch welche Grundsätze sind das im Einzelnen und woran muss sich der Arbeitgeber bei der Erstellung des Zeugnisses unbedingt halten?
Die Zeugnisgrundsätze im Detail
Der erste Grundsatz nennt sich „Grundsatz der Klarheit.“ Das bedeutet, die Sprache im Zeugnis muss klar und deutlich sein. Codewörter und Geheimzeichen sind verboten. Folgender Satz wäre unzulässig "Frau X konnte sich gut verkaufen.“ Das sagt so viel aus, als würde die Person überhaupt nichts können, aber trotzdem konnte sie beim Vorstellungsgespräch überzeugen.
Objektive Wahrheiten
Als würden Sie einen Staubsauger kaufen, der nicht funktioniert. Der zweite Punkt ist der „Grundsatz der Wahrheit.“ Es dürften nur objektive Tatsachen im Zeugnis stehen. Der Arbeitgeber darf dem ehemaligen Mitarbeiter keine Unterstellungen oder Anschuldigungen andichten. Der „Grundsatz des Wohlwollens“ sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer in Zukunft auch weiterhin eine Arbeit bekommt. Umstände, die nicht so schwerwiegend sind, haben im Zeugnis nichts verloren, wenn Sie unbedeutend für das Arbeitsverhältnis waren.
Weitere wichtige Zeugnisgrundsätze
Der Arbeitgeber muss sich an weitere Zeugnisgrundsätze halten, wie an den Grundsatz der Vollständigkeit. Alle Umstände der Leistungsfähigkeit müssen erwähnt werden. Der letzte Grundsatz nennt sich Grundsatz der individuellen Beurteilung. Es muss erkennbar sein, dass sich der Arbeitgeber die Mühe gemacht hat, ein individuelles Zeugnis auszustellen. Standardfloskeln sind möglichst zu vermeiden, da sie nichts über die Leistungen des Arbeitnehmers aussagen. Sonst könnte der nächste Arbeitgeber der Meinung sein, dass die letzte Firma nur Standardschreiben ausgibt. Jedes Zeugnis muss individuell gestaltet sein und wirklich zum Arbeitnehmer passen.