Urteil Tennislehrer mit kaputtem Handgelenk ist berufsunfähig
Saarbrücken/Berlin (dpa/tmn) - Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, gerät schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Gegen dieses Risiko schützt die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit einer monatliche Rente.
Die Versicherung muss auch dann zahlen, wenn nur ein prägendes Kernelement der Berufstätigkeit nicht mehr bewältigt werden kann - selbst wenn man nicht mal die Hälfte seiner Arbeitszeit mit dieser Tätigkeit verbracht hat. Entscheidend ist, ob ein Beruf noch sinnvoll ausgeführt werden kann. Über ein entsprechendesUrteildes Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az: 5 U 42/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein.
Konkret ging es in dem Fall um einen selbstständigen Tennislehrer. Aufgrund einer chronischen Entzündung im rechten Handgelenk, konnte er keine längeren Ballwechsel mehr ausführen und musste seine Tätigkeit aufgeben. Er verlangte von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenzahlungen.
Die Versicherung wiederum weigerte sich zu zahlen. Sie war der Ansicht, das eigene Tennisspiel sei nicht entscheidend für den Beruf des Tennislehrers.
Das Gericht dagegen urteilte, dass die BU zur Zahlung der Rente verpflichtet sei. Der Tennislehrer können wegen seiner Erkrankung weder über längere Dauer im Tennisunterricht mitspielen noch dauerhaft Schläge vorführen - und somit seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen. Daher könne er seinen Beruf als Tennislehrer nicht mehr sinnvoll ausüben.