Ab Januar Prävention statt Unterlassung bei Berufskrankheiten
Köln (dpa/tmn)- Wer eine anerkannte Berufskrankheit hat, erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einigen Berufskrankheiten war diese Anerkennung bislang nur möglich, wenn die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen. Dieser sogenannte Unterlassungszwang entfällt ab 1. Januar 2021, erläutert der Tüv Rheinland.
Insgesamt galt diese Einschränkung für neun Leiden aus der Liste derBerufskrankheiten. Dazu zählten etwa Hauterkrankungen, bestimmte Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Präventionsangebote werden Pflicht
Beschäftigte müssen künftig die schädigende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Anerkennung ist wichtig, damit Beschäftigte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können.
Ab 2021 sind Betroffene lautTüv Rheinlandaber verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen, wenn eine Berufskrankheit anerkannt wurde.