Fünf Fragen, fünf Antworten Was Sie zur Kurzarbeit wissen müssen
Berlin (dpa/tmn) - Die Corona-Sonderregeln für die Kurzarbeit wurden vom Bundestag bis Ende 2021 verlängert. Das sogenannte Gesetz zur Beschäftigungssicherung soll zur Folge haben, dass Unternehmen in der Krise möglichst keine Mitarbeiter entlassen. Was müssen Beschäftigte jetzt wissen?
Was bedeutet die Kurzarbeit-Regelung konkret?
Kurzarbeitergeld beträgt üblicherweise 60 Prozent des ausgefallenen Netto-Lohns. Ab dem vierten Bezugsmonat wird es nach den Corona-Sonderregeln von seiner üblichen Höhe auf 70 Prozent erhöht - für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Diese Regelung gilt nun weiter. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiter 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben.
Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.
Wer bekommt kein Kurzarbeitergeld?
Wer regulär und ausschließlich auf 450-Euro-Basis arbeitet oder während der Corona-Krise bis zum 31.10.2020 längstens fünf Monate oder 115 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird, gilt nach Paragraf 8 im Sozialgesetzbuch IV (SGB) als geringfügig Beschäftigter und zahlt somit keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. An eine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung ist das Kurzarbeitergeld aber gekoppelt.
Ist Kurzarbeitergeld abgabenfrei?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber bei der Einkommensteuererklärung dem sogenannten Progressionsvorbehalt. "Das bedeutet: Der Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöht sich", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Ob dies eine Steuernachzahlung mit sich bringt, hängt vom Einzelfall ab. "In Fällen, in denen lediglich zwei bis drei Monate zu 100 Prozent kurz gearbeitet wurde und dann wieder die normale Tätigkeit aufgenommen wird, entsteht in der Regel keine Steuernachzahlung", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ihr zufolge müssen alle, die im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten, eine Einkommensteuererklärung erstellen.
Weihnachten steht vor der Tür - verringert sich jetzt mein Urlaubsanspruch?
Es kann vorkommen, dass sich bei Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch verringert, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Der Europäische Gerichtshof hat 2012 entschieden, dass das möglich ist, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt."
Der Entscheidung des EuGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch im Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt.
Wirkt sich die Kurzarbeit-Regelung auf Mutterschutzlohn und Elterngeld aus?
"Kurzarbeitergeld wirkt sich weder auf Mutterschaftsgeld noch Mutterschutzlohn mindernd aus", stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar.
Auch beim Elterngeld wurde wegen Corona eine Ausnahmeregelung geschaffen, erklärt Schipp. Die Leistungen berechnen sich üblicherweise nach den Bezügen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Das bedeutet, dass sich das Elterngeld in der Regel verringert, wenn ein Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Für den Zeitraum zwischen 1. März und 31. Dezember können Monate mit geringerem Einkommen bei der Berechnung des Elterngelds auf Antrag aber ausgeklammert werden. Die coronabedingte Reduzierung würde also keine Rolle bei der Berechnung des Elterngelds spielen. "Hier muss man noch abwarten, inwieweit die bis Ende Dezember bestehende Ausnahmeregel auch nach 2020 weiter gilt."