Gericht Betriebsrat braucht keine Drehstühle
Mainz/Berlin (dpa/tmn) - Für die Ausstattung des Betriebsratsbüros dürfen keine Sonderlocken gelten. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 TaBV 25/19).
Betriebsratsmitglieder haben demnach für ihre Sitzungen keinen Anspruch auf dreh-und rollbare Stühle mit Armlehnen, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert.
In dem Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens mit rund 200 Mitarbeitern vom Arbeitgeber sechs solcher Bürostühle gefordert. Das Büro war entsprechend der Mitgliederzahl des Betriebsrats zwar mit neun Bürostühlen ausgestattet. Nur drei der Stühle waren aber dreh- und rollbar, sechs Stühle hatten Stuhlbeine.
Der Betriebsrat war der Ansicht, jedes Mitglied müsse über einen Drehstuhl verfügen, um in Besprechungen ohne gesundheitliche Schäden sitzen und Präsentationen auf einer Leinwand folgen zu können. Die Arbeitsstättenverordnung schreibe für Büroarbeitsplätze dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen zwingend vor.
Das Gericht entschied jedoch, der Arbeitgeber habe den Anspruch des Betriebsrats auf die erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums erfüllt. Die zur Verfügung gestellten Stühle entsprächen dem im Betrieb üblichen Standard.
Die Richter sahen keine Gründe, warum ein Wechsel der Sitzposition oder ein Verrücken der Stühle zu gesundheitlichen Belastungen führen sollten. Außerdem würden die Stühle jeweils nur für eine bestimmte Zeit verwendet, so dass sie nicht zwingend den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu Bildschirmarbeitsplätzen entsprechen müssen.