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Ferienzeit: Was Schüler jetzt zu Minijobs wissen müssen


Ferienzeit
Was Schüler jetzt zu Minijobs wissen müssen

Von dpa
22.07.2020Lesedauer: 2 Min.
Bei Ferienjobs sollten Schülerinnen und Schüler auf die geltenden Grenzen zu Beschäftigungszeiten und Verdienst achten.Vergrößern des Bildes
Bei Ferienjobs sollten Schülerinnen und Schüler auf die geltenden Grenzen zu Beschäftigungszeiten und Verdienst achten. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)

Bochum (dpa/tmn) - Den Sommer nutzen Schülerinnen und Schüler gerne, um während eines Ferienjobs Geld zu verdienen. Dabei muss man zwischen kurzfristigen Minijobs und 450-Euro-Minijobs unterscheiden. Das erklärt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung in einemBlogbeitrag.

Erster wichtiger Unterschied: Anders als beim 450-Euro-Minijob ist der monatliche Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob nicht begrenzt. Dafür müssen Minijobber hier die Zeitgrenzen einhalten.

Neue Beschäftigungsgrenzen während Corona

Bislang lag die Grenze bei maximal drei Monaten (bzw. 70 Tagen) im Jahr. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist aber bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate (bzw. 115 Tage) angehoben, wie die Minijob-Zentrale erklärt.

Wichtig für Schülerinnen und Schüler: Wer etwa schon in den Pfingst- oder Osterferien des selben Jahres kurzfristige Minijobs hatte, muss alleBeschäftigungszeitenzusammenrechnen und darauf achten, dass die Grenze nicht überschritten wird.

Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialabgaben und Steuern an, erklären die Experten weiter - so lange der Steuerfreibetrag nicht überschritten wird.

450-Euro-Grenze kann überschritten werden

Für 450-Euro-Minijobs gilt in der Regel die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat. Schülerinnen und Schüler können den Job während der Sommerferien aber ausweiten. Selbst wenn sie dann mehr verdienen, handelt es sich nicht automatisch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5.400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro-Minijob vor, erklärt die Minijob-Zentrale.

Auch ein nicht vorhersehbares oder gelegentliches Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro hat keine Auswirkungen. Unvorhersehbar bedeutet, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, zum Beispiel durch coronabedingte Krankheitsfälle. Für eine Übergangszeit bis 31. Oktober 2020 umfasst "gelegentlich" aufgrund der Corona-Pandemie sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze. Üblicherweise darf die Grenze dreimal überschritten werden.

Befreiung von Rentenversicherung auf Antrag möglich

450-Euro-Minijobs sind für Schülerinnen und Schüler sozialversicherungsfrei. Sie zahlen aber üblicherweise einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, so die Minijob-Zentrale. Sie können sich auf Antrag davon befreien lassen. Bei Minderjährigen muss ein Elternteil den Antrag unterschreiben, bevor er an den Arbeitgeber geht.

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