Urteil Anlegen der Arbeitskleidung kann zur Arbeitszeit zählen
Berlin (dpa/tmn) - Legen Arbeitnehmer schon zu Hause ihre Dienstkleidung an, kann das unter Umständen zur Arbeitszeit zählen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 15 Sa 575/19), auf das der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte verweist.
Im konkreten Fall ging es um einen Wachpolizisten, der beim Land Berlin-Brandenburg angestellt ist. Seine Uniform zog er immer zu Hause an, unter anderem weil es beim Arbeitgeber keine ordentliche Umziehmöglichkeit gab. Für diese Zeiten wollte er eine entsprechende Vergütung bekommen.
Das Gericht entschied, dass das Umkleiden eine sogenannte fremdnützige Tätigkeit ist, also etwas, das der Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitgebers erledigt. Weil es keine dienstlichen Umkleidemöglichkeiten gab, sei es gerechtfertigt, dass der Wachpolizist seine Uniform zu Hause an- und ablegt.
Die mit der Aufschrift "Polizei" deutlich gekennzeichnete Dienstkleidung sei zudem zweifelsfrei als Uniform zu werten. Das An- und Ausziehen zählt deshalb als Arbeitszeit. Das Land Berlin-Brandenburg ist dem Gericht zufolge verpflichtet, jeweils zwölf Minuten Umkleidezeit pro Tag zu vergüten.