Urteil Ehrlichkeit gehört in manchen Jobs ins Arbeitszeugnis
Hamm/Berlin (dpa/tmn) - In einigen Branchen ist es die Regel, dass Beschäftigte im Arbeitszeugnis Ehrlichkeit bescheinigt bekommen. Dieser Hinweis darf nicht einfach wegfallen, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht hat, ein Mitarbeiter sei nicht ehrlich gewesen.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 11 Sa 795/18) des Landesarbeitsgerichts Hamm, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins hinweist.
In dem Fall ging es um einen Verkaufsstellenverwalter. In seinem Zwischenzeugnis stand die Bewertung "Er ist ehrlich, fleißig, pünktlich und zuverlässig." Der Mitarbeiter kündigte, im Endzeugnis aber fehlte der Hinweis auf seine Ehrlichkeit. Der Arbeitgeber hatte darauf verzichtet, weil er dem Mitarbeiter vorwarf, dass er und weitere Mitarbeiter seit Beginn seiner Tätigkeit Waren entwendet beziehungsweise Waren verbilligt abgegeben hätten.
Der Arbeitgeber konnte dies aber nicht hinreichend beweisen. Das Gericht entschied daher, dass der Arbeitnehmer die gesonderte Erwähnung von Ehrlichkeit im Zeugnis fordern kann. Als Verkaufsstellenverwalter gehöre er zu dem Personenkreis, in dem eine solche Angabe im Zeugnis erwartet wird. Ein Fehlen ermögliche negative Rückschlüsse.
In einem Zeugnis dürfen nur Fakten stehen. Ein bloßer Verdacht auf unredliches Verhalten ist deshalb kein Grund, den Hinweis auf ehrliches Verhalten im Arbeitszeugnis zu unterlassen.