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Fragen aus dem Arbeitsrecht: Muss Anspruch auf Homeoffice für alle Mitarbeiter gelten?


Fragen aus dem Arbeitsrecht
Muss Anspruch auf Homeoffice für alle Mitarbeiter gelten?

Von dpa
25.11.2019Lesedauer: 1 Min.
Führungskräfte oder Vertriebsmitarbeiter etwa können ein gesondertes Recht auf die Arbeit im Homeoffice haben.Vergrößern des Bildes
Führungskräfte oder Vertriebsmitarbeiter etwa können ein gesondertes Recht auf die Arbeit im Homeoffice haben. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitet ein Kollege im Homeoffice, möchten andere Mitarbeiter das oft auch. Aber lässt sich alleine daraus ein Anspruch ableiten?

"Nein", erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Aktuell gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice." Allenfalls in Sonderfällen könne sich nach Stimmen in der Rechtsprechung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung aus dem Sozialgesetzbuch ein solcher Anspruch ergeben.

Möglicherweise können Arbeitnehmer in einem solchen Fall aber den Anspruch auf Homeoffice unter dem Aspekt der Gleichbehandlung durchsetzen. "Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel acht Mitarbeitern mit ähnlichem Profil im Unternehmen Homeoffice gestattet und zwei weiteren nicht, könnte es für den Arbeitgeber auch rechtlich schwierig werden, diese Ungleichbehandlung zu begründen", sagt Meyer.

Ist Homeoffice aber zum Beispiel bestimmten Arbeitnehmergruppen, etwa ausschließlich Führungskräften oder Vertriebsmitarbeitern vorbehalten, sei das gerechtfertigt. Für andere Mitarbeiter entsteht daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung.

Kommt der Aspekt der Gleichbehandlung ins Spiel, handelt es sich Meyer zufolge aber immer um eine Einzelfallabwägung. "Darf einer von 100 Mitarbeitern im Homeoffice arbeiten, lässt sich daraus kaum ein Anspruch auf Homeoffice für die anderen 99 Mitarbeiter ableiten", so Meyer. "Bei 98 von 100 Mitarbeitern im Homeoffice sieht dies aber anders aus."

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig.

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