Jobwechsel Besteht ein Anspruch auf geändertes Arbeitszeugnis?
Rostock (dpa/tmn) - Die Tätigkeiten des Angestellten sind im Arbeitszeugnis nur stichpunktartig aufgezählt, es gibt außerdem Rechtschreibfehler, aber keine Schlussformel. Dürfen Arbeitnehmer in so einem Fall vom Chef Änderungen am Zeugnis verlangen?
Die Änderungswünsche sind zum Teil berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (Az.: 2 Sa 187/18). Über den Fall berichtet die "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" (NZA-RR Ausgabe 10/2019).
Die Richter urteilten: In einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist eine stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten gängig, insbesondere im Handwerk und in kleinen Betrieben. Das ist noch kein Zeichen dafür, dass der Chef sich abwertend äußert. Die Aufzählung genügt somit den Anforderungen an ein ordentliches qualifiziertes Zeugnis.
Rechtschreibfehler im Zeugnis muss der Arbeitgeber aber grundsätzlich beseitigen. Sonst könnte die Vermutung entstehen, dass sich der Verfasser vom Inhalt durch bewusst mangelnde Sorgfalt distanziert. Der Arbeitnehmer kann aber nicht verlangen, dass der Chef abweichende Formulierungen übernimmt.
Eine Schlussformel im Zeugnis sei üblich, mit Dank und guten Wünschen für die Zukunft des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Formulierung, kann sein Verhalten einer öffentlich dokumentierten Kränkung gleichkommen. Wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass der Arbeitgeber dem ausscheidenden Kollegen mit der Verweigerung der Schlussformel schaden will, kann sogar ein Anspruch auf diese Formalie bestehen.