Entlassung wegen Wiederheirat Kündigung eines katholischen Arztes wohl nicht rechtens
Darf der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses entlassen werden, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat? Der Europäische Gerichtshof urteilt: Das kann eine verbotene Diskriminierung sein.
Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Mediziners aus Düsseldorf. Dem Arzt war 2008 nach einer Scheidung und erneuten standesamtlichen Hochzeit gekündigt worden. Über den konkreten Fall muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Der Krankenhausträger kündigte dem Chefarzt, weil er in der erneuten Heirat nach einer Scheidung einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß sah. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit legte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH vor.
Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass die Kündigung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen könne. "Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung", begründete der EuGH.
Leben soll der katholischen Lehre entsprechen
Der Chefarzt hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau erneut standesamtlich geheiratet. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, er habe damit gegen Loyalitätspflichten laut Arbeitsvertrag verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.
Ein hoher EU-Gutachter hatte dieser Sichtweise im Mai widersprochen. Diese Anforderung aus dem katholischen Dienstrecht stehe in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arztes, argumentierte er. Es handele sich somit nicht um eine berufliche Anforderung und schon gar nicht um eine wesentliche. Der Gutachter würdigte aber auch die besondere Stellung der Kirche nach deutschem Verfassungsrecht. Letztlich geht aus seiner Sicht das EU-Diskriminierungsverbot in Zivilstreitigkeiten aber vor.
- AFP, dpa
- Pressemitteilung des EuGH (PDF-Datei)