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Hassposts im Privat-Chat: Kündigungsgrund oder nicht?


Arbeitsgericht
Hassposts im Privat-Chat: Kündigungsgrund oder nicht?

Von dpa
29.11.2017Lesedauer: 1 Min.
Auch den Arbeitgeber interessiert, was Mitarbeiter im Internet privat posten.Vergrößern des Bildes
Auch den Arbeitgeber interessiert, was Mitarbeiter im Internet privat posten. (Quelle: Michael Kappeler/dpa-bilder)

Ihren Fremdenhass zeigen viele Menschen offen in sozialen Netzwerken. Ein Gericht hat jetzt entschieden, ob auch rassistische Posts im Privatleben arbeitsrechtliche Folgen haben.

Fremdenfeindliche Äußerungen können einem Arbeitnehmer den Job kosten. Das gilt allerdings nicht, wenn diese in einer privaten Whatsapp-Gruppe unter Kollegen fallen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Worms (Az.: 4 Ca 1240/17 bis 4 Ca 1243/17) hervor.

In dem Fall ging es um vier Mitarbeiter der Stadt Worms, die per Whatsapp in einer Gruppe unter anderem Bilder mit fremdenfeindlichem Inhalt ausgetauscht hatten. Ein Mitglied der Gruppe informierte die Stadt darüber, die ihren Mitarbeitern daraufhin fristlos kündigte. Dagegen klagten die vier Arbeitnehmer – und bekamen Recht.

Vertrauliche Gespräche fallen unter Schutz der Privatsphäre

Das Gericht sah in den Posts keinen Kündigungsgrund: Die Mitarbeiter hatten diese im kleinen Kreis und auf ihren privaten Smartphones ausgetauscht. Solche vertraulichen Gespräche fallen unter den Schutz der Privatsphäre, auch unter Kollegen. Hebt ein Mitglied der Whatsapp-Gruppe diese Vertraulichkeit auf, dürfe das nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.

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