Verbraucher Arbeitsverhältnis endet nicht immer mit Tod des Arbeitgebers
München (dpa/tmn) - Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod des Arbeitgebers. Das gilt auch im privaten Bereich. Hatte der Verstorbene zum Beispiel eine Haushaltsangestellte beschäftigt, geht das Beschäftigungsverhältnis zunächst auf die Erben über.
Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht in München hin. Die Erben müssen Angestellten mit der allgemeinen Kündigungsfrist kündigen. Anders ist das bei zweckbefristeten Arbeitsverhältnissen, also wenn jemand zum Beispiel speziell für die Pflege eingestellt wurde.
In diesem Fall erlischt das Arbeitsverhältnis, wenn die Pflegeperson stirbt, weil der Zweck entfällt. Laut Gesetz muss der Beschäftigte aber darüber formal unterrichtet werden. Erben sollten daher das Personal schriftlich informieren.